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unterschiedlichen nachgesetzten Fällen, darin Bürgermeister undRath die Straf auch über die Fremden zu erkennen haben, zu derpeinlichen Frag zu stellen, soll solches durch vorgehende Bürger-meister und Raths Erlcanntnuss oder Deeret, so aber derselbig g^ffen-durch Scheffen-Ürtkeil in Haftung bracht, durch Erkanntnus der- stuhl,selbig beschehen,
§• 2.
Wie auch jederzeit bey solcher peinlichen Frag der Vogtoder Major zum wenigsten mit sieben Schelfen und dem Bürger- wesendseyn
J müssen.
meister, so kein Sckeffen, gegenwärtig seyn, und durch denselbigen vom Befra-
. . ggn des De-
Bürgermeister, wann durch den Rath die peinliche Versuchung unquenten.erkannt, die Fragen und Examination geschehen,
§. 3.
Jedoch Vogt Major und Schelfen wegen sich etwa ereigender h g ) i fc li d f™" vIndicien oder der Sachen Gelegenheit nach unbenommen seyn solle, m. und ae-
. . „ ren Scheiten.
den Bürgermeistern zu erinneren, über ein und ander Factuminsonderheit, da dasselbe die Straf über das Schwerd von rechts-wegen nach sich führen würde, der Justitz und Wahrheit zuSteur zu fragen.
§• 4.
Und was daselbst verhandelet und bekant, seile durch der vom Pro-
tocoll
Yogtey und Majorey und einen des Raths Secretarium (dem dann inseinem gemeinen Eid, damit er dem Rath verpllicht, insonderheit ein-gebunden werden soll, was er bey solcher peinlicher Versuchung unld dessenvernimt, ins geheim zu halten) aufgezeichnet werden ; welche bey de RlchtIgkoit 'Secretarii, damit niemand in solchen sehwehrem Werk vernach-teilet, ihre Aufzeichnus lleissig gegeneinander halten, conferirenund vergleichen sollen;
§. 5.
Wenn auch jemand durch Bürgermeister und Rath zur pein- Schuldigkeit
u ° * des Magistr.
lieber Frag in gemelten Fällen erkannt, sollen beyde Bürgermeistere gegen v.Maj.
dem Vogt oder Majorn und den Seheffen auf der Gerichts Cammern
Brüssel die Ursachen solcher erkenntet peinlichen Frag insgemein
vermelden, darauf dann gemelte Vogt und Major und Schelfen zu und Dleser
erster Gelegenheit in berührter Anzahl zu solcher erkenntet und gcgen ! enen -
ihnen vermelter peinlicher Frag unweigerlich folgen sollen;
§■ 6.
So dann ein Bürger, Reichs Unterthan oder Fremder in wann dernachgesetzten dreyen Fällen in der Acht vor- in oder nach der pein- a^n'schef-lichen Frag solche Uebelthat, die nach Ordnung gemeiner beschrie- Vergeben"?bener Rechten oder Kayserlichen Majestät peinlicher Gerichts-Ordnung, Leibes-Straf, so über das Schwerd wäre, mit sich brächte,