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1 (1890)
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haltene Persolmen dem Vögten Major, oder deroselben Diener, dasssie die in Haftung stellen, unverzüglich lieberen.

§ - 12 "

wliirungae- Und sollen alle der Statt Aach gemeine Haftungen undr6 iiüsBcn? e " Gefängnussen, wie von Alters herkommen, durch Bürgermeisteroder Raths darzu verordnete Dienere auf- und zugeschlossen, unddie Gefangene darin durch dieselbige, wie sich gebühret, verwahretvon zu- werden; Zu des Vogts oder Majors Gefangenen aber soll niemand,

Bpracli de- . . J ö '

ren Gefan- dann mit Verwilligung des Vögten oder Majors, wie ungleichen

geDGD.

auch zu Bürgermeister oder Raths Gefangenen niemand, dann mitseiben^üii- ^erwilligung Bürgermeistern oder Raths gelassen, aber von nie-rung- manden anders, als durch Vogt und Majors Diener ein- undausgefüliret werden.

§. 13.

Gegenwehr. Da sich auch zutragen mögte, dass Vogt, Major oder derenDienere jemand angreiften, und dieselbige sich mit gewehrter Handoder sonsten widersetzen und darüber verletzt, oder auch zu Todgebracht würden, sollen dieselbe, im Fall hierinn die Notwehr nichtüberschritten, daran nichts verwürcket haben.

Von Hause § "

Buchungen. Wann einige Hausssuchung in der Statt und Reich Aach

vorzunehmen, solle dieselbe durch Vogt und Major oder derenDienere in Beyseyn eines Raths Diener beschehen.

§. 15.

Sperrung Da sichs auch zutragen würde, dass einige Sinnlose oder

ner 8 Khiae'r, auc h ungehorsame, widerwärtige und sträfliche Kinder von ihrenElteren oder Verwanten in Verwahrsam entweder in privat Häuserenoder aber in gemeine Gefängnüss zu stellen und zu verhalten,soll solches, so fern die sinnlose oder ungehorsame widerwärtigeBürger, Reichs Unterthanen oder dero Hindere durch Bewilligungdes Vögten und Majors und Bürgermeister oder Raths, so abergemelte Persohnen Fremd, durch den Vögten oder Major in ge-meinen Gefängniissen allein, in privat Häuseren aber mit Ver-willigung Bürgermeister oder Raths und gemelter Häuser Herrenoder Bewohner, in welchen Häuser gemelte Persohnen gefänglichzu verhalten, beschehen und vorgenommen werden.

Articulus IV.

Von der peinlichen Frag.

Die pein- <3 ^

liehe Frage b*

teii8 r aerMa- Zum vierten; Wann ein gefangener Bürger oder Reichs-

gistrat, Unterthan der Statt Aach oder auch ein Frembder in dreyen