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§. 7.
In Füllen auch, dalie auf Bürgermeister oder Raths Lehn- Von ! _ A , ngrift
' ö auf Magi-
unteren der Angriff zu thuen, und derselben Lehngüter Verwalter strats Lehn-
güteren.
nit vorhanden, sollen Bürgermeister und Rath, als Ober-Lehnherrenan statt gemeltes Verwalters, ihres Lehndieners Verlehnung aufvermelden, und ersuchen, wie obstehet, auch zu thuen haben ;
§. 8.
Da sich dann begebe, dass Bürgermeister oder Rath dem v - M - Mnss
, ° . auf Begeh-
Vogten, oder Major einen oder mehr Bürger, Reichs Unterthanen, ren des Bür-oder Fremden, mit Vermeidung der Ursachen ins gemein, solcher ete™ieu'Ar-Personen begehrter Verstrickung angeben, und ihne erforderen Verhängen!*würden, dieselbe gefänglich anzunehmen, soll der Vogt oder Majorauf solch erforderen sich an Stund willig, unweigerlich, und un-saumlieh erzeigen, auch bey den Dieneren daran seyn, solches mitallem Ernst, und Fleiss zu verrichten.
§. 9.
Dalie sichs aber zutrüge, dass einiger Bürger oder Reichs Vom Angriff
° ' ° ° deren in ei-
Unterthan von Vögten, Major, oder dero Diener auf der Ubelthat, ner Misse-oder nach begangener Misshandelung in der Flucht, als mit heben, der Fluchttragen, liegen, im Diebstal, Todschlag, oder dergleichen befunden, ^är^ren?soll der oder diejenige durch Vögten, Major, oder dero Diener anStund angehalten, und wohl verwahret, und solche Gelegenheitdurch Vogt Major oder deroselben Diener Bürgermeister oder Rathangesagt werden, damit dieselbige angenommene Persohnen inHaftung gebracht werden mögen, dessen sich dann gerührte Bürger-meister oder Rath nit zu verweigeren haben sollen;
§. 10.
Wie dann auch, da solche Misstliäter in einiges Bürgers Hauss Vom Angriff
. . . deren, die in
entweichen würden, und Bürgermeister und deren Diener in Eil ein Bürgers
Hanss
nicht anzutreffen wären, solle Vogt, und Major die Hauptwache flüchten,unter dem Rathhauss Nahmens wolgemelten Bürgermeistern undRaths anlangen, und mit nötigen Soldaten den flüchtigen Thäterereilen, und in solcher Behausung angreiften mögen;
§. IL
Wo auch der Statt Aachen Schüzen, oder Dienere einige vom Angriffderselben Statt feinden, Verkührte, Verbannte, oder sonst einige a s °chen St soi-andere Ubelthäter, die wären Fremd, oder Bürger auf der frischen c1aten-That, oder Flucht, im Diebstal, Schlägereyen, aufrührischen Weesen,und dergleichen in Abwesen des Vögten oder Majors, oder dero-selben Diener, wann sie also eilends nit zu bekommen, betretten,mögen sie dieselbige verwahrlich anhalten, doch sollen solche ange-
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