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1 (1890)
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252
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§. 2.

Vom Angriff So aber Bürgere oder Reichs Unterthanen ihrer Ueberfahrunggoren wogen halber gefänglich anzunehmen, soll Vogt oder Major dieselbigeverbrcehen. f aD g en jjogjj angreiffen lassen, dann auf Erkanntnus, ersuchen,

und Zulassen der Bürgermeister oder Rath, oder aber auf vor-von deren gehende Schefifen gerechte Erkanntnus und Urteil; wie dann auchEntlassung. die Erledigung und Losslassung solcher Angegriffener, wann Bürger-meister oder Rath darüber erkent, auch in deren Beyseyn undBewilligung beschehen solle.

§. 3.

leren A unge ff Dahe aber einige Partey oder Zeugen sich gegen das Scheffen

horsamen. Gericht auf vorgehende Ladung in Sachen, an dieses Gericht ge-hörig, ungehorsamlich verhalten oder gegen dasselbe Gewaltthätigerzeigen würden, solle Vogt und Major auf Erkanntnus der Scheffenmit Gefängnus oder sonsten dieselbe zum Gehorsam zu bringenMacht haben.

§. 4.

vom Angriff Sonst der Fremden Angriff in gerührten Häuseren und derodon in Hau- anhangendem Zubehör oder auch auf Lehngüteren belangend,auf C Lehii'- 1 S °D Vogt oder Meyer dieselbe darinn oder darauf änderst nitguteren. f an g en oc ] er angreilfen mögen, er habe dann zuvor Bürgermeisteroder Rath, auch Lehnherrn, mit Vermeidung des vorhabenden AngriffsUrsachen insgemein um Verleihung ihrer Diener oder Botten er-sucht ; und soll darauf in jetzt gemelter Diener oder Botten beyseynden Angriff in gerührten Häuseren und auf Lehngüteren voll-ziehen mögen:

§. 5.

Schuldigkeit Und sollen die Bürgermeister oder Rath, auch Lehnherren

deren Bur-

germeiste- auf gerührt vermelden und ersuchen ihren Dieneren oder Bottensaiien. ' unweigerlich zu folgen befehlen; so fern aber gemelter Bürger-meister oder Rath oder auch Lehnherren ihren Dieneren oderBotten, wie gemelt, nit befehlen oder auch dieselbige nit folgenwürden, alsdann sollen Vogt oder Major oder deren Dienere ohneder Bürgermeister oder Raths auch Lehnherren Diener oder Botten,mit dem Angriff in mehrgemelten Häuseren und auf Lehngüterenvollnfahren mögen;

§. 6.

Vom Angriff Dahe aber auf vorgangen Schelfen Erkanntnus und Urteilgereu in ge- Bürger oder Reichs Unterthanen gefänglich einzuziehen, solle einfolg urteil. so i c Ues durch Vogt und Meyers Dienere allein geschehen, jedochden Bürgermeisteren zu ihrer Wissenschaft und Nachricht durchVogt und Meyer oder Secretarium verkündiget werden.