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1 (1890)
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bezeugen und alsdann gemelten Bürger oder Reichs Unterthandenselben, so er bekümmert gern haben vvolte, doch anders nicht,als von des Herrn wegen bis an jetzt gemelten Herrn VogtMajors oder dessen Befelchhabere, und Diener ankombst anzuhaltenund zu bekümmeren, vergünt, erlaubt und frey seyn, er abervorgenannten Herrn dafür auf vorgehende Erklärung und Er- BeoBacii-kanntnus der Scheffen, wie bräuchlich, dreissig Schilling, oder a'en v° m"fünfzehn Bauschen zu erlegen, und nichts desto weniger dem VogtMajorn, und deren Befelchhaberen solches unverzüglich anzubringen,ihnen ihr Gebühr zu verrichten, auch angezogenen Kommer, sofern denselbigen zu verfolgen willens, bestättigen zu lassen, ge-haben und schuldig,

§. 9.

Der Vogt und Meyer auch keinen Kummer oder Arrest Der v. m.wider der Parteyen Willen aufzuheben bemächtiget seyn, dafern m Jf s t ein-aber der Kommer eingedingt wäre, solle derselbe ohne der ^ilnicben!' 1Scheffen Erkenntnus oder der Parteyen Bewilligung nicht ent-schlagen werden.

§. 10.

Die Bekümmerte aber sollen verbunden, und pflichtig seyn,denjenigen, auf dessen Anhalten der Kummer beschehen, klagloss Arrestirten.zu machen, oder aber gnugsame Bürgschaft oder Versicherung zustellen, dem Recht daselbsten in der Statt Aachen der Gebühr aus-zuwarten, und was zu Recht erkannt, und in seine Kraft undWürckung gegangen, zu vollthuen. Da aber die Bekümmerte solcheCaution nicht stellen könnten, oder wollten, sollen dieselbe nachGelegenheit der Persohnen, und angelegter Forderung durch denVögten oder Majorn versicheret werden.

Articulus III.

Vom Angriff und Gefangenen.

§. 1.

Zum dritten soll der Angriff in der Statt, und Reich Aachen Vom Angriff

t _ deren Frem-

allein durch den Vögten oder Major oder dero Diener über die den ausserFremden ohne jemands Anzeig, Vor wissen und Ver willigung, da seren.dieselbige ausserhalb der binnen der Statt und Reich Aachen ge-legenen Häuseren und denen in ihrem Bezirck oder Begriff an-hangenden Zubehör, als Ställen, Steinweeg, und Misthöf, auch ansolchen Häuseren liegenden Kraut, Köhl, oder Mussgärten, itemausser den Lehn Güteren in der Statt und Reich Aachen gelegen,zu betretten, beschehen mögen.