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1 (1890)
Entstehung
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dieser Klausul allhier unter Ziffer 4 beigeht) mit Wahrheit gesagtwerden könnte, dass nämlicher Burgermeister solchen schmalenStrich Gartens gegen baare Erlegung des wahren Werthes an, oderüber sich genommen hätte, gleich er denn auch solchen wahrenWerth baar erlegt hat, welches dem Herrn Werkmeister Schoren-stein um so unbedenklicher war, je offenbarer sich ergäbe, dassdurch diesen Einstand der von ihm mit dem meistbietenden Knopszuvor ausbedungene total Kaufpreis nichts litte, kein Heller daranabgienge, dieser Einstand folglich weder dem Magistrat, weder denExjesuiten den allergringsten Nachtheil zubringen konnte.

Anfänglich war der Abstand auf 12 Fuss, sonächst aber auf15 Fuss in der Breite genommen, welches von selbst die Aende-rung und Verhöhung des Preises veranlasste. Solcher schmaleStrich Gartens von 15 Fuss in der Breite und 110 Fuss in derLänge fasset 1650 Fuss, und diese machen noch nicht einmal61/2 Rüthen, deren 150 auf einen Morgen gehen, und nach demPreise, wie jene wenige Ruthen zahlet worden, nämlich zu455/6 Rthlr., käme der Morgen weit über 1000 Rthlr. zu stehen,und wenn nach der Missvergnügten unkundige Meinung nämlichewenige Ruthen 200 Rthlr. werth seyn sollten, so würde der Preiseines Morgens zu einer nie gehörten Summe von mehr als4600 Rthlr. hinauslaufen, und das in einer Stadt, wo wenigstensder dritte Theil in leeren Plätzen, Wiesen und Gärten besteht.

Ad Der Gallmeyberg steht unter der Aufsicht der Herrn Bau-

29,30, meistern und eines darzu besonders untergeordneten Berginspektors,& 31. wird nach Relationen, die man davon erhält, bergmässig bearbeitet,der darab erwachsende Nutzen hat, gleich andern Stadtgefällen, seinenatürliche Bestimmung zur gemeinen Stadtkasse, unter vorigem, so,wie jetzigem Magistrat bei dem Stadtrenthmeister, und durch diesenbei der Neumannskammer, jetzt aber von einigen Monaten her un-mittelbar bei der Neumannskammer, und wird zu gemeinen Stadt-nothwendigkeiten verwendet. Vorzeiten war dieser Gallmeybergauf sichere Jahren gegen ein gewisses von der Ausbeute an andernüberlassen worden, nach geendigten Jahren zöge voriger Magistratden Berg ein, liesse selbigen zum gemeinen Stadtnutzen bearbeiten,das gemeine Besten hat sich dabei wol befunden, und deswegenhält es jetziger Magistrat auf dem nämlichen Fuss.

Ad Wenn man die Wag- oder Hazardspiele als ein Uebel in den

32,33, Folgen betrachten, diese sodann für Achen Uberhaupt und durchaus34, 35 verbieten will, wie solches ehedessen einmal geschehen ist; so sieht& 36. man, und hat es damal, leider! gesehen, wie sehr andere, auchgeringere Orthschaften sich ein solches zum unersetzlichen Nach-theile der Stadt Achen zu Nutze gemacht haben.