166
bereits lange zuvorn gehandelt, betrachtet, so zeigt sich einestheilshandgreiflich, dass jene Bitte nur zum Schein und hintennachkomme, anderntheils aber, wie sehr der berührten MisvergnügtenWorte mit ihren Thaten sich gegen einander gleichsam zum Spotteder Bürgerschaft kreutzen.
Ad 5. Auf diese Frage hat der hohe Rath selbst dem Niklas Bram-
merz und dessen in der Antwort zum nächst vorigen Punkt be-nannten Defensori die klare Entscheidung durch das hieruntenunter Ziffer 1 beiliegende Dekret mitgetheilet, so, dass es nur zumMuthwille hinausgehe, solche Fragen, um das Publikum zu blenden,darzustellen.
Der abgestandene Burgermeister aus der Gemeinde, der nichtzum Renthmeister gewählet wird, schwöret zwar den Renthmeister-eid, kömmt jedoch nie zum Empfang, oder Ausgabe, es sey denn,dass der vom hohen Rathe gewählte Renthmeister während demLaufe des Jahrss entweder verstürbe, oder auf längere Zeit, alsman warten dörfte, dermassen erkränkte, dass er die Amtsgeschäftegar nicht verrichten könnte. In diesen beiden Fällen erhält derabgestandene Burgermeister allererst die Schlüssel zur Renth-kammer, Kasse und Bücher, und deswegen schwöret er schon vonAnfange den Eid im grossen Rathe, damit es bei Ereigenung jenergedachten Fällen nicht nöthig sey, mit hohen Kosten den grossenRath ausserordentlich berufen zu lassen. Auch schwöret er denEid deswegen, damit in vorkommenden zweifelhaften Fällen:
z. B. in Anforderungen des Agio von alten Kapitalien, inErtheilung der Urkunden Uber Renthen, derselben Verstrickung,oder nicht, Verstrickung,und mehreren dergleichen Angelegenheiten, wobei das Renthamt— regierende Hn. Bürgermeister, abgestandener Hr. Burgermeister,auch noch wol die Hn. Neumänner samt Hn. Registrator zusammenberufen wird, der abgestandene Burgermeister nicht ohne Eidmiterscheine.
Die Ausstreuungen der Misvergnügten bei diesem Punkte hatder hohe Rath selbst in dem vorbezogenen Dekret der platten Un-wahrheit gnugsam bestraft. Der Neumannskammer, welche dieSalaria bezahlet, ist bekannt, dass der abgestandene Burgermeisterals Renthmeister nicht einen Heller quartaliter beziehet, und dassdas Quartal für den abgestandenen Burgermeister aus der Ge-meinde, N. B. als abgestandenen Burgermeister aus der Gemeindesich nur zu G2 1 /' a Achener Gülden, sohin kaum sieben Rthlr. aus-mache, welche Quartalen folglich mit den Quartalen des gewähltenRenthmeisters, — jedes ad 200 Achener Gülden, — die Grösse