Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
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was für ein Gebrauche von diesen neuen Auflagsgeldern, welcheso manchen guten Burger schon 23 Jahren lang drucken, gemacht.

Verlangen wir die Ursache zu wissen, warum die Herrn 2Neumänner, welche die eigentlichen Kassirer der Stadt sind, undwelche von jeher den Empfang sowol, als Ausgabe besorgt, vielestädtische Gelder nicht mehr verwalten; warum man ihnen diesenEmpfang entzogen, und zu einer privaten Kasse angewiesen, undwozu endlich diese zur besondern Kasse angewiesene eine so an-sehnliche Summe von etlichen tausend Thalern jährlichs betragendeGelder verwendet, und nützlich angelegt werden.

Sollen aus dieser privaten von dem sonst gewöhnlichen 3Neumannskammer-Empfange separirten Kasse, dem äusserlichenVernehmen nach, nun kürzlich viele tausend Reichsthaler entkommenseyn, und daririn ein merkliches Defizit vorliegen, wesfalls dennan einen ehrbaren Rath unsere Bitte gelanget, diese vorwaltendeMalversation nach den Rechten nicht allein scharf zu untersuchen,sondern sich auch des Tbäters habhaft zu machen, um selben zurbilligen Verantwortung ziehen zu können.

Nicht weniger bitten wir,

Dass das fehlende Quantum der Burgerschaft zu ihrer Wissen- 4schaft bekannt gemacht, hernächst der Empfang dieser privatenKasse an seine alte Behörde, nämlich an die Herrn Neumännerherstellet, und also dieses Uebel mit der Wurzel ausgerottet werde,damit so böse Folgen, wie uns das gegenwärtige Beispiel zeigt,niemals mehr Platz greifen können.

Auch folgt hieraus die Frage, ob nicht die beiden Herrn 5Renthmeister für das in der Renthkasse allenfalls fehlende Quantummit ihrem Vermögen zu haften schuldig, und einer für den andernin solidum, in dem Ermangelungsfalle der Kasse zu zahlen vonRechtswegen verpflichtet sind, weilen sie beide als Renthmeisterihren Eid geschworen, beide dafür als Renthmeister salariretwerden, und beide die Schlüssel zur Renthstube sowol, als zurGeldkasse in Händen haben? Auch dieses bei der Empfangskassederen Herrn Neumännern allemal gebräuchlich, dass die beidenzusammen sitzenden Herrn, einer für den andern in solidum,haften müssen. Obiger Fall hat zufolge hiesigen Stadtprotokollennicht allein seinen schon gewiesenen Weg, sondern ist in demGaffelbriefe von 1681, als unserm erneuerten Grundgesätze, zumVoraus deutlich genug entschieden; und hätte En. Er. Rath diesesso ausdrucklich geschriebene Gesätze zu befolgen geruhet, so wärenvorgefallene Kasseschmälerungen platterdings unmöglich gewesen.Videatur Gaffelbrief Art. 24. de 1681.