Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
146
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LYI.

Gegründete Beschwerden,

und

respective Vorstellung

der unterschriebenen Stadt Achenschen Bürgern, Be-erbten und Eingesessenen.

Einem jeden ehrliehen Manne, und rechtschaffen denkenden Burgermuss sowohl die Aufrechthaltung bürgerlicher Freyheiten, als auch dieallgemein itzige und künftige Wohlfahrt seiner Vaterstadt hauptsächlichangelegen seyn.

Drum treten Endes benennte hier eingesessene und begüthertefreye Bürger unter der Verbindlichkeit zusammen, blos zu ihremeigenen, ihrer Kinder und Nachkommenen Wohle einem hochweisenund ehrbaren Käthe ihre Verlegenheit über die itzige Lage dergemeinen Sachen ehrfurchtsvoll zu eröfnen, und dahin anzurufen,dass man einer wolmeinenden Burgerschaft die dermalige Beschaffen-heit der städtischen Finanzen anzeigen, und zur Einsicht gross-glinstig offen legen möge, damit auch jene wackere Leute undbrave Bürger, welche von Verwaltung der öffentlichen Aemternausgeschlossen sind, wenigstens als am gemeinen Wohle Mitbethei-ligte von dessen Verhältnisse unterrichtet werden, und zur Ein-führung genauerer Verwaltung der städtischen Renthen, als Ein-richtung eines bessern Wirthsschaftsplanes das ihrige durch gutenRath beitragen und also durch ein gemeinnütziges Wesen mit-befördern helfen. Zur Erreichung dieser heilsamen, in Recht ge-gründeten, und allem äusserlichen Anscheine nach zur bürgerlichenWohlfahrt nothwendig gewordenen Absichten gelanget also unsereBitte an Euch hochweise hochachtbare hier versammelte Herrn,dass Ihr als Männer, denen die Verwaltung des städtischen Wohl-seyns besonders obliegt, die Ihr die theure Pflicht für Burgerweheund Wohl zu wachen übernommen, nachstehende unsere Be-schwerden in Rücksicht zu nehmen, und die desfalls nöthigenVorkehrungen und Verbesserungen ins Werk zu setzen geruhenmöget.

Ersuchen wir um eine deutliche und vollständige Abschrift,oder wenigstens klare Einsicht derer sogenanten Jahrrechnungen,damit man siehe, wo jene Gelder derer vor 23 Jahren theils er-höheten, theils neu aufgelegten Abgaben seit 10 Jahren verblieben,und ob selbe, nachdem die Burgerschaft solche zu Tilgung derStadtschulden verwilliget, auch dazu wirklich verwendet, oder aber