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1 (1890)
Entstehung
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möchte sich aber einbilden können, dass ein Platz eines Ganzenverstiiekeret, und verilusseret würde, ehe und bevorn man überdem Ganzen sichere Bestimmung getroffen, woran sogar wederZiel und Maass, noch ein Preis, der vielleicht nachhero wohlge-fällig beschlossen wird, in der Ueberkömmst gesetzt ist.

LY.

Wir Schöffenmeister und Schöffen des Königlichen Stuhls,und der Kaiserl. freyen Reichs-Stadt Aachen beurkunden auf ge-ziemendes Ersuchen unsers Gerichts Mitschöffen, Herrn von Loneux,hiemit aus reiner Wahrheit- und Gerechtigkeits-Liebe, dass seitherderselbe in unseres Collegiutn als Schöffen erwählt und aufge-nommen worden, er sich während solchem aufhabenden Schöffen-Amt bey uns immerhin löblich, fromm, eingezogen und bescheidenbetragen, auch dass wir ihn während solcher Zeit in unsermCollegio anders nicht als einen Mann von untadelhafter, gutenAufführung, fort ruhigem und friedfertigem Betragen, und un-bescholtenem Leimuth kennen und gehalten, gleichwie bekanntlichderselbe dann auch von den Universitäten Löven und Göttingen,auch aus dem praktischen Studio bey dem böchstpreislichen Kaiser-lichen und des Reichs Kammergericht zu Wetzlar mittelst dortenemsigst erworbenen Einsichten und Kenntnissen nach hiesigerseiner Vaterstadt rühmlich zurückgekommen sey.

In Urkund der Wahrheit haben wir dieses gewöhnlichermassen ausfertigen, besiegelen, und durch unsers Syndici etSecretarii Unterschrift bekräftigen lassen. So geschehen Aachenden 18ten November 1788.

P. W. J. Schwartz Dr.

Syndicus & Secretarius.