144
LIV.
Ausführliches Votum der löblichen Sternzunft, so wie solchesAuszugsweise im grossen Käthe den 19 tcn Jänner laufendenJahres 1784 ist vorgestellet worden.
Mit dem wärmsten Gefühle der Dankbarkeit erkennen wirdie wichtigen Dienste, die der Herr Bürgermeister Dauven unsermStaate geleistet haben soll, wir wollen auch ihm ausser die wirk-lich schon erhaltenen Belohnungen noch andere Vortheile ganzgern zufliessen lassen ; allein wir halten nicht dafür, dass wir aufUnkosten des allgemeinen Bessten unsere Erkünntlichkeit bezeigendürfen. Wir können unmöglich als Patrioten billigen, dass Hoch-demselben ein Theil des ehemaligen Jesuitenklosters gegen einennoch zur Zeit unbestimmten Preis und ohne Maassrichtung über-tragen werde.
Seye es dem Staate nicht weit nützlicher, wenn wir Hoch-demselben einen andern bequümern Ort, z. B. den Holzgraben,wäre es auch ganz unentgeldlich, übertrügen, denn es wird wohleinem jeden einleuchten, dass, sobald die Grundstücke von diesemKloster abgerissen werden, ohne dessen künftige Bestimmung zuwissen, nachher dem Staate dadurch die Gelegenheit benommenseye, wohlgefällige Einrichtungen zu treffen. Wie sehr wäre esnicht zu wünschen, wenn wir zu Errichtungen öffentlicher Lehr-häuser der Jugend bessere Plätze anwiesen und Anstalten träfen,wenn wir ein Spinn- oder Zuchthaus anlegen könnten; und sofern ja dieser Platz zu dieser Anlage nicht bequäm wäre, so könnteman ja Kraft der Landeshoheit vermittels Abwechselungen dieseso vortheilhafte Aussicht befördern, wozu uns auch die HerwarzischeStiftung Fond darbietet; allein, ist das Kloster in Stücken ge-theilet, so höret alles auf, und ein dem neuen Hause dadurchzuwachsen dürfendes Ungemach setzt die gemeine Wohlfahrtzur Seite.
(Es wird noch erwähnt, dass das bestehende Waisenhausverlegt werden müsse. Auch wird auf die Möglichheit, das ganzevon den Jesuiten früher besessene Grundstück als botanischen Garteneinzurichten, hingewiesen, und am Schlüsse heisst es:)
Wir protestiren also feyerlichst gegen die Gutheissung undBestätigung dieses Verkaufes, wenigstens in so lang, bis daranman sich der wesentlichen Bestimmung des Exjesuilenkollegiibesser, als noch geschehen, hätte angelegen seyn lassen. Wer