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Stadt-Titulatur Bürgermeister, Scheffen und Rath auchimmerhin von jeher unverletzt bestehen.
Nun soll aber bei dem Corporationsfall auf alle diese Gerecht-same keine Rücksicht genommen, die Scheffen von sich vielleichtzertheilt, hin und wieder in eine der 15 Corporationen gesteckt,diese allerhand Gattungen von Leuten bis zum niedrigsten zuCollegen bekommen, die erste vornehmste Zunft allen übrigen Zunft-gliedern und gar dem geringsten Bürger gleich gemacht werden.Wer hat je in der Welt in einer Republik, worin schon Rechtebestehen, die ohne Missbrauch ausgeübt worden sind und werden,ein so unvernünftig verwirrtes widerrechtliches Zeug gehört ebenals wenn das Regiment einer neuen Colonie zu Stand zu bringen wäre.
Unbegreiflich ist es, wie die Verfasser sothanen Entwurfes,die Rechte des Scheffenstuhles so ungescheut über'n Haufen werfendürfen, da sie doch bereits in den im October 1788 von Seitender Sternzunft tibergebenen Entwürfen sothane Vorrechte einseheninusten, die welche auch damals mit den Abschriften des Compactatvom Jahre 1611 bei der hohen Commission überreicht worden.
Nur Missbräuche der Verfassung, soweit die Verfassung selbstsolche nährt und diese über die Verfassung hernechst entstandenund schädlicher Überfluss sind es, so als fehlerhaft von dem Kaiserl.Reiclis-Kammergericht zur Verbesserung angewiesen worden, nichtaber gänzliche Abschaffung aller alten Rechte, und guten Ge-bräuchen, Verletzung wohl bestandener jurium quaesitorum, undnothwendig folgende Verdrängung des ganzen Scheffenstuhles ausdem Rathe und Abschaffung der uralten wahren Titulatur.
Vor Allem hätte vielmehr die rechtliche Rücksicht sollendahin genommen werden, dass bei dergleichen Art Entwürfe zurAufrechterhaltung des Scheffenstuhles Gerechtsamen immerhin zweiaus ihrem Mittel im sitzenden und zwei von ihnen im ruhendenRath gewesen wären.
Anstatt dass man ihre theuere Gerechtsame und damitdessen Glieder unterdrücken und Verstössen, und ihnen das Maulim Rath verstopfen wolle, welches die jetzigen Glieder des Scheffen-stuhles Eid und Pflichten halber (es koste was es wolle) nichtdürfen geschehen lassen, ohne vor Gott, der jetzigen und nach-kommenden Welt verantwortlich zu sein.
Ikro Kaiserlichen Majestät Friederich der Dritte glorwürdigstenAndenkens erklärten sogar, wie zu finden in Chronica Noppii3ten Buch pag. 59 im Jahre 1473 durch ein besonderes Privilegium,dass alle Scheffen sobald sie Schöffen wären dem Rathe beisitzensollten und hierauf geschah es auch, dass im Jahre 1477 wiederumalle Schelfen ohne Ausnahme zum Rathe gehörten, welches bis ins