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Wenn die Herren Schelfen NB von ihrer Zunft zum Rathssitzpräsentirt und aufgehen, Wir Bürgermeister und Rath sie vor allenanderen, welche mit zum Rathssitze ernannt und designirt, dazuerwählen, und aufnehmen und zu Bedienung der Raths-Ämterwenn sie dazu mit mehreren Stimmen erwühlet, fähig halten wollen.
Bei dieser ihrer Zunft hat es allemahl das Recht gewiesen,dass ein ankommender Scheff ohne Wahl Mitglied war. Hierinwurden überhaupt keine- anderen Passiv Stimmenfähige aufgenom-men, als wenn die Anzahl der jährliehs zum Rath zu praesentirendenacht Schelfen abging.
Dieweil nun aus dem Schetfenstuhl immer zwei Bürgermeisterwaren, so ausser seinen Zunftgliedern ohnehin im Rathe waren,nebstdem die abgehenden Glieder ein Jahr ruhen mussten, ehe sierathsfähig wurden, auch öfters der Schetfenstuhl durch Todesfälleunbesetzt war, so folgte not.h wendig, dass der Schetfenstuhl immer-hin nicht vollzählig genug sein konnte, um die jeden Jahrs er-forderlichen acht Präsentanden aus ihrem Mittel zu bestreiten,wohero entstand, dass etliche andere Activ und Passiv Stimmfähige,jedoch unter dem allzeit üblichen Namen als Beigekohrene oderzu dieser Zunft zugesetzte, angenommen werden mussten.
Hiebei war es wiederum hergebracht, dass sowohl immerder Grev der Zunft ein Schelfen (die hernächst solches unter sichjährliehs turniren Hessen) war, sondern auch dass immer zuerstdie rathsfähigen Scheffen bei der jetzigen jährlichen Rathspräsen-tirung auserkiesen wurden, und mehrmalen der Gräv die anwesendenZunftglieder ausweis desfallsigen Protocollorum anwiese, hieraufvor Allem Bedacht stellen zu müssen, also dass immerhin dieRathsfähigen Schetfen zum Rathe bei der Zunft präsentirt werdenmussten und continua non interrupta possessione et observantiavon jeher präsentirt worden sind.
Damit auch Schetfen nebst dem abgestandenen Scheffen-Bürgermeister im Rathe beibehalten wurden, war der Rath ver-schuldet, diese in Gefolg ihrer aus dem beständig bei demSchetfenstuhl anklebig gewesenen sogenannten Erbrath entsprin-genden Rechten, vor alle andere zum Rathssitze aufzunehmenund weil der Rath dieses ehedessen bei Gelegenheit anderer mitdem Schetfenstuhl habenden Streitigkeiten in Zweifel ziehen mochte,so ging der Schetfenstuhl den bezogenen Vertrag vom Jahr 1611unter anderen auch wegen dieses Punctes Titulo oneroso ein, womitderselbe ad redimendam vexam, um nicht so neue Gerechtsamezu erwerben, als alte beizubehalten, erlangte, dass der Rath diepräsentirten Schetfen vor allen anderen vorzüglich im Rathe aufund anzunehmen schuldig seie, und auf solche Weise blieb die