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Der bei den Zünften offen gelegte Corporationsplan benimmtaber auf einmal die in Ansehung der ganzen Bürgerschaft vomScheffenstuhl Zeit des bei ihm als Scheffen gestandenen sogenanntenErbratlies vor und nach dem Jahre 1450 unverrückt beibehaltenund titulo oneroso zum Theil conservirte Rechte; denn
Erstlich wird darin dem — mit einem aus dem Scheffenstuhlamtirenden Bürger-Bürgermeister ganz allein Direction, ConvocationProposition und Endigung des Rathes zugedacht, eben als wanndieser allein für sich Alles im Rathe zu thuen habe, und derScheffen-Bürgermeister wie ein Stück Holz sitzen sollte.
Beide haben aber allzeit eben so viel Macht gehabt, und ob-schon der Bürgermeister aus der Bürgerschaft im Rathe den Vortragund so weiter gehabt, so musste er sich doch wegen ein und an-deren vorgängig mit dem Scheffen-Bürgermeister desfalls benehmen(als dieser wegen ehemals zwischen den beiden Bürgermeister vonLamberts und de Fays bei dem höchsten Reichs-KammergerichtStreitigkeit entstanden, so entschied im Jahre 1720 höchst dasselbe,dass sie sich beiderseits eines Tages wegen der Convocation desRathes verstehen sollten. Dieses Urtheil kann wiederum in Moser,Staatsrecht von Aachen, cap. 8 §. 10 nachgelesen werden.
■ Zweitens ist in dem Entwürfe der abgestandenen Scheffen-Bürgermeister vom Rath und all übrigem ausgeschlossen. EinGerechtsam soll ihnen hierdurch beraubt werden, welches sie, solange Aachen war, gehabt haben. Der abgestandene Scheffen-Bürger-meister war immer der erste städtische Beamte nach den beidenregierenden Bürgermeistern. Diese hatten kein Votum im Rathenoch bei den Beamten. Jener aber wohl und zwar das allererste.
In allen Gelegenheiten wachte dieser mit seinem voto aufdie verbundenen Gerechtsamen des Scheffenstuhles mit der hohenVogt-Majorei. Der Scheffenstuhl behielt in seiner Person vor undnach dem durch den Tumult von 1450 abgepressten Gaffelbrief bisliiehin in allen und jeden Fällen das Regimen conconstituens undnie ist und konnte dem Collegio Scabinali dieses in Ansehung derganzen Bürgerschaft von jeher bestehendes Jus quaesitum in Fragegezogen werden.
Drittens hat der Scheffenstuhl, nachdem ihm im Jahr 1450durch Aufstand seine Gerechtsamen, dass alle Scheffen im Rathwaren, abgezwungen worden, jedoch für sich selbst eine Zunftangenommen, und die neue Sternzunft benamset. Diese war vonje her die den Scheffen zugehörige Zunft, und darum heisst es indem mit dem Magistrat Anno 1611 eingegangenen in ChronicaNoppii 3ten Buch pag. 146 befindlichen Compactat:
Sunt Formalia:
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