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XXXXV1II.
1790, August 27.
Am 28. August 1790 übergaben die Herren SchöffenKurz.gefasst.en ferneren unnaclitheiligen Bescliwerden-Ausz.ugin Betreff des erschienenen bürgerlichen CorporationsplansVon Seiten
des Schöffenstuhles und der diesem anklebenden Stern-Zunft.
An eine Hochansehnliche Kaiserliche Kreis-Direetorial-Commission !
Die in dem privaten den Zünften vorzulegenden neuen Ver-besserungs-Entwurf auserfundenen 15 neuen Corporationen mögenfür die von Anfang hiesiger Republik bestandene, und bis dahinunverrüclct beibehaltene Rechte des Seheffenstuhles (wovon sogarpro conservando iure titulo prorsus oneroso durch den Vertrag von1611 x ) ad redimendam vexam von seiner Seite ansehnliche Auf-opferungen geschehen, um hierdurch in seinem Besitzstand weiterhinnicht gestört zu werden) nicht bestehen und solches ist - bereits inder vom Scheffenstuhl bei einer hohen Commission den 13ten diesesübergebenen unterthänigen unnachtheiligen Verwahrungs-Anzeigeim Kurzen dargethan, als worauf man sich vor Allem abbezieht.Nebst dem waren zu allen Zeiten und bis hierhin die Ihro Churfürstl.Durchlaucht zu Pfalz hohe Vogtei-Majorie-Regalien mit demScheffen-stuhle so eng verbunden, dass Höclistdieselbe immerhin des Seheffen-stuhles Gerechtsame in Ansehung des contravenirenden Magistratesbesonders in Betreff der Bürgerschaft in höchsten Schutz ge-nommen und Höchstselbst beim Reichshofrath wider den Ma-gistrat ehemals Klage geführt haben.
Man sehe hierüber nur nach Moser in seinem Staatsrechte,Cap. 8 — obschon dieser Autor von einem wider den Scheffenstuhlaufgebrachten parteiischen städtischen Syndico die Nachrichtenerhielt, und viele darin unecht sind.
Ihrer Königl. Majestät in Preussen, als zu der Erbfolge zuJülich und Berg berufener Herzog muss also in gleicher Art (wiees Ihro churfürstl. Durchlaucht zu Pfalz immer bezeigt) an derAufrechterhaltung der höchsten Regalien selbst sehr betheiligtenGerechtsamen des Seheffenstuhles gelegen sein — mithin falls sie dieihrigen nicht mit der Zeit scheiteren lassen wollen, beiderseits diemiteinander verknüpften Gerechtsamen mildigst schützen und hand-haben.
') Im Originale 1017, wohl in Folge eines Druckfehlers.