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1 (1890)
Entstehung
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sie ihr Recht sowie es von Uralters gewesen auch ferner unverletztbevor, aus ihrem Corpore des Scheffenstuhls sowohl einen auf einJahr regierenden als auch einen auf ein Jahr abgestandenen Bürger-meister im Rath zu haben, und dieses aus dem damaligen in An-sehung des Scheffenstuhles mit Kaiserl. Privilegien befostigtebeständigen Rath ursprünglich erspriessendes Recht ist noch niebestritten, vielmehr bis auf jetzige Zeiten unwiderspreclilich bey-bewahret worden, und mag dawider die im verwichenen Jahr1789 von dem Kaiserl. Reichs Kammer-Gericht erlassen seyn sol-lende die Schelfenstuhl nie zu Gesicht gekommene provisorischeVerordnung in Betreif des voti suspensivi im Rath von wegen ihresabgestandenen Bürgermeisters nicht das mindeste beschränken, an-gesehen diese Verordnung nur interim provisorisch inaudita partenempe Scabinatu, inter tertios erlassen auch diesem davon nichtsinsinuiret, zudem darin der Beysitz dem abgestandenen Schöffen-bürgermeister im Rath nicht benommen, sondern nur einstweilendas votum um die Gleichheit der Stimmen zwischen alte und neuezu beförderen, suspendirt worden ist, unverschwiegen, dass ohnehinein Privatus, er seye Bürgermeister oder Rathsglied dem Corporinichts vergeben mag, und auch dem Schöffenstuhl hierin seinGerechtsame vorzubringen noch offen bleibt.

Und ebenso ist in der von den Schöffen neu angenommenenZunft zum Stern es von Zeiten des sogenannten durch Aufruhrerpressten Gaffel-Briefs vom Jahr 1450 immerhin jedoch gehaltenworden, dass die Schöffen durch ihre Schöffenwahl gleich berech-tigte eigentliche Zunftsglieder waren, wenige andere zum Rathfähige aber der Ursachen hauptsächlich von ihnen als Beigekohrenein der Zunft nur darzu erwählet wurden, damit die Zahl wegender jährlichs zum Rath präsentirten acht Zunftsglieder hiedurchkonnte ersetzt werden und dabey wurde von Anfang an bis jetzundunabbrüchig beybehalten dass Ausweiss deren darüber geführtenZunfts-Protocollen vor allen andern allzeit die Schöffen vorzüglichzum Rath präsentirt bei deren Ermangelung aber Beigekohrenezugesetzt wurden.

Wegen diesen so nothwendig zugesetzten Beigekorenen, umdie auf acht bestellte Präsentation voll zu machen geschah es, dassder Stadtrath einen und anderen ihm nicht angenehmen Scheffenvorbeiging und anstatt dessen aus den präsentirten Beigekorenenzum Rathssitz herausnahm; woraus dann wichtige Streithändelentstanden, die welche bereits im Jahr 1611 dahin verglichen sind,dass den Scheffen ihr vorzügliches uraltes Recht gleichwohlen darinconservirt worden ist, dass der Rath die Schöffen inskünftig vorallen anderen von der Zunft präsentirten im Rath aufzunehmen,