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1 (1890)
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auch falls sie Rathsämter zu versehen erwählt würden, sie hierzuebenmässig anzunehmen, sich verbündlich gemacht haben;

Hierwider mag den Schöffen nicht vorgeworfen werden, dassin jetzig verwirrten Zeiten vom Jahr 1787 bey damaliger Raths-Umwechselung ein Schöffen von der Zunft vorbeigegangen sey:dann bekanntlich geschähe dieses mit grossem Widerspruch, undnicht aus der Ursache, als wenn die Schöffen könnten vorbei-gegangen werden sondern weil eben dieser, wovon die Frage wäre,dermalen dahier nicht mehr domiciliirt, mithin aus dieser Ursachenicht präsentabel wäre;

Hochansehnliche Kaiserl. Commission! Diese sind die vonjeher bestandenen Gerechtsame des Schöffenstuhles und ihrer ausdessen Gliedern bestehenden ersten sogenannten Sternzunft, woherodenn die immerhin noch gebräuchliche und ächte Titulatur desRathos, nämlich Bürgermeister, Schöffen und Rath bis hiehin un-verruckt bestanden hat, weil aus obenangeführten ins kurze Redendie Schöffen nothwendig zum Rath gehörten, und von jeher sowohlals noch dessen gänzliche oder Mitbestandtheile waren.

Unangesohen dessen allen aber haben die zum Verbesserungs-Wesen ernannte private Männer hierauf keinen Bedacht genommen,sondern sich einfallen lassen, all und jedes nach einem Leiste zumachen, mithin (wenn sie es vermögten) dem unmittelbaren CorporiScabinatus sowohl als ihrer Zunft alle Vorrechte, Verträg undden von Urzeiten beibehaltenen Besitzstand fast gänzlich wegzu-schaffen und auf solche Weise (anstatt Missbräuche zu verbessern)die Grundlage selbst niederzureissen. Dann (wie verlautet) ent-haltet der Entwurf dass das Corpus Scabinorum aus ihrem Gremioden abgestandenen Schöffen-Bürgermeister im Rath nicht bey-behalten, ihre ihnen zugehörige Zunft mit allen übrigen pacificiret,sohin darin eine unendliche Zahl (wer weiss was für Leute) zu-gesetzt werden sollte ; folglich man nur die Schöffen zu verdringenund ihre theure Vorzüge und Gerechtsame mit Füssen zu tretengetrachtet habe; wo diese doch von Zeiten des ehemaligen bestän-digen Rathes mit ununterbrochenen verjährten Besitzstand bis aufjetzige Zeiten unverletzt übrig behalten haben, dass sie Schöffensowohl bei ihrer Zunft vorzüglich vor anderen bei der jährlichenRaths-Umwechselung zum Rath ernennte dazu aufgenommenwerden mussten.

Eine hohe Commission wird selbst ermessen, wie äusserstder Scheffenstuhl und seine vornehme Zunft (wenn solche Gedankendurchgehen sollten) gekränkt sein würde, und wie sehr es überallselbst Schuldigkeit und Amtspflichten erfordern, hierüber Schutz