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1 (1890)
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XXXXVI.

1594, November 11.

Ahm 11 Novbr a° 1594 Ist durch Johannen Von Theneri 'denHer-ren WerckMr klagen! anbracht, wass gestalt er von Einen ausslen-digenRumckben stortzgen genandt Vmb bezahlung Etliches ihm Ver-kauft Vndt Empfangenen Weydts wider ihnn habende ober- Vndgerechtigkeit ahm hiesigen Scheffen gericht furgenohmen Vnd obwohlEr sich Von demselben avocirt Vnd hiehin bewissen so betten doeligedachte Herren Scheffen sich darin Richter Erklert Vnd Vngeachtseiner eingewandter Exception darin erkent Vnd ilime Zur Zah-lungh, Vnd in die gerichtskösten Verdammet, Mitt begehren, dieHerren WerkMr wolten Zu handthabung ihres selbst in solchenSachen habenden interesse Vnd Jurisdiction dieselbe nit entziehennoch schwechen lassen, dieweil an den WerckMr solche Vnder-Zieliungh deren Sachen die allein an ihr gericht in erster instantzgehörigh ahn der herren Scheffen gerieht vor Ein Vnerhörte Newe-rungh Vnd Eingrieff Vermerckt do durch nit allein die Bürger ingrossere Vnkösten Vnd langwirige processen geführt, sondern auchihnen das benefieium appellationis oder Zweiter Instantz ahm Rahtwurdt abgeschiedden, sein sie zu Ende worden sich dessen beydemselben alss einer appellation Richtern Vnd obriglceiten anfänglichaber bey den H. BürgerMr Zu beklagen, Welches alss solches durchsie die werckmr anbracht, Vnd in betrachtung ihrer Vralter ge-rechtigkeit auch anders nit alss Vor Ein NeWerungli Verstandenworden, so haben ihre L. L. auf den Nachmittag den HerrenAnastasien von Segraedt Vnd Herrn Hugen Peltzer Vor sich ge-fordert, Vnd denselben solches Vnd dass bey ihnnen iedenen ZuViel geschehen were, ausser der WerckMr privilegijs Vnd andersberichtet, Vnd sie dahin ermahnt sich sollich Vnd dergl. ahn derWerkMr gericht gehöriger Sachen weittereigli Zu Verhueten, nitwolten Vnterziehen sunsten aber Mueste Ehrb. Raht die Handt an-legen Vnd sie dabey helffen handthaben Nach solcher Erinnerunghhaben die herren Scheffen Meister Vnd Scheffen sich erklert Vndentschuldiget, dass sie der WerkMr Privilegien Vnd gerechtigkeitvor diesem so volkomblich nit bericht gewest noch darum Wissen-schaft geliadt, were Ess auch Zum theil durch dess Von thenenprocuratoren versaumbt worden begehrten derowegen mit ihrervorangezogener Vrtheil den WerckMr kein Nachtheil Zu begehren;Vnd wolten sich dergleichen hinfurter nit annemen.

Pro copia authentica cum protocollo Hnorum Opificum RegiaeSedis et urbis Aquensis verbotenus Concordante Richardus abHoffalize publicus imperiali Camera Immatriculatus Notarius sub-scripsit Mpr.