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1 (1842) 1197 - 1331 : mit 2 Steindrucktaf.
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S. 282 und 283, wird ausdrücklich gesagt, dassdie Kräftigern und Bessern und Reichern des Ge-schlechts und der Freunde (potiores et melioresde tota parentela; uobiscum fratres nostri cumpocioribus aniicis nostris; promittent. milites etarmigeri in solidum famosi et divites") Zeugeneidleisten sollen; in andern Fällen sind es Käthe undDiener der ausstellenden Fürsten, oder Freunde,Verwandte und Nachbaren des ausstellenden Privat-mannes, welche durch ihre Zeugenschaft die Er-theilung ihres Rathes und ihrer Zustimmung aus-drücklich anerkennen. Ja, es scheint die Zeugen-schaft eine selbstständige Handlung des Zeugendenin Beziehung auf den Verhandelten Gegenstand zubezeichnen, eine Handlung, welche in der Regelwichtige Schlüsse auf die Person und die Stellungdes Zeugen erlaubt. Daher ist in einer Familien-geschichte das Vorkommen eines Familiengliedes ineiner Urkunde eine eben so wichtige, oft nochwichtigere Begebenheit, als die Ausstellung einerUrkunde durch dasselbe. Diese Ansicht wird da-durch bestärkt, dass in gewöhnlichen Schuldscheinenoder Wechseln, selbst hochgestellter Personen, undandern rein persönlichen Versicherungsurkunden, sogross die Zahl der deshalb durchforschten, noch nichtherausgegebenen, alten Schriften ist, in der Regelkeine Zeugen aufgeführt werden. Ein scharfes Augewird alle diese innigen Verbindungen, welche lange