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§. 1.
Zuvörderst mache ich zum Ueberfluß ausdrücklich bcmerklich, daß das Fidcicommiß,womit ein Theil meiner Güter von mütterlicher Seite frühcrhin bereits belegt worden ist,so wie mein Testament, und meine übrigen Codicille, welche nach meinem Ableben alsgültig vorgefunden werden, durch die gegenwärtige specielle Disposition keineswegs altcrirtoder gar aufgehoben werden, sondern allerdings bei Kräften bleiben, und durch die jetzigeVerordnung zum Theil vielmehr neue Bestätigung gewinnen sollen.
Es versteht sich demnach von selbst, wird aber hiermit ausdrücklich festgesetzet, daßdie fraglichen, mit dem Fidcicommisse gegenwärtig von mir belegten Güter zu den inmeinem Testamente und in meinen übrigen Codicillen bestiminten Ablagen und Prästationcnaller Art concuriren und beitragen sollen, wie solches untern §. 10 mit Mchrcrcm nochbesonders von mir verordnet ist.
§- 2.
Die Objecte, welche ich, und zwar auf die Dauer meines Manns-Stammcs, jedochauch in dem einzelnen unten §. 3 bezeichneten Falle, über die Dauer desselben hinaus,mit einem Zideicommisse Kraft dieses belege, sind
1) meine Hildeshcimische bisherige Erb-Mann-Lchngüter zu Flachstöckheim, Ostluttcr,Peine und SieverShausen, welche in den hildesheimischcn Landesherrlichen und Gräflichvon Brabekschcn Lehnbriefcn beschrieben stehen, in so weit jedoch sie wirklich von mirund meinem Sohne, und zwar von letzterem in Gemaßheit der unterm 17. AugustIlM. und 1. Februar 1813. mit ihm geschlossenen Reccsse, und des mir darinn vorbe-haltcnen Eigenthums und Dispositions-Rechts besessen wurden, und durch die Allodi-sications-Acten eine nähere Bestimmung erhalten.
2) Die seit langer Zeit mit diesen Gütern verbundenen alt Herzoglich Braunschwcigischeuauch Grubcnhagcnschcn und Graflich Stollbcrg-Wcrningerodcschcn Erb-Mann-LehnS-Parcelcn, welche in den Lehnbricfen beschrieben stehen, jedoch in so weit sie in meinemBesitze befindlich sind, sie mögen nun im Lehns mzxrr verbleiben, oder in der Folgevon mir oder meinen männlichen Descendenten gleichfalls allodificirt werden; endlich
8) sämmtliche Zubehörungen meiner vorgenannten Güter an Garten, Landcrcyen, Wiesen,Weiden, Aengern, Teichen, Horsten, Steinbrüchen, Hütungen, auch an Gercchtig-
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