336
weiland Ober-Cämmcrers und lieben Getreuen, Heinrich Ernst Grafen von Schwichcldteinen von demselben am 27. Octobcr 1315 zu Hannover errichteten, die Stiftung einesFamilien - Fidci'commisses über dessen in Unserem Fürstenthume Hildcsheim belcgcncnGüter enthaltenden, bei Unserm hiesigen Oberhofmarschall-Amtc niedergelegten und am 22.Februar dieses Jahrs eröffneten Eodicill, in Gcmaßheit Unserer Beiordnung vom lir. April1815, die transitorische Gesetz-Gebung für vorgedachtcs Fürstcnthum betreffend, und derenH. 115 bei Unserem Cabincts - Miuisterio in glaubhafter Form eingereicht, und um diegesetzlich erforderliche Bestätigung solches Fideicommisses binnen der vorgeschriebenen dreimonatlichen Frist geziemend angesucht haben; Und dann der Gewährung dieser Bitte keinBedenken entgegen gestehet: So bestätigen Wir hiemit, aus Landesherrlicher Macht undGewalr, die mehrcrwähnte sideicommissarische Verfügung, welche von Wort zu Wortalso lautet:
Mein, des Obcr-Cammerherrn Heinrich Ernst Rcichsgrafen von Schwichcldt Eodicill,ein particulaircs beständiges Familien-Fideicommiß über meine im Hildcshcim-schcn bclegcnen Güter enthaltend.
Nachdem von der hohen Königlich Großbrittannisch - Hannovcrschcn Landes-Negicrungdurch die Verordnungen vom Itr. April und 15. August dieses Jahrs eine Modifikationder im Fürstenthume Hildcsheim belcgenen Lchngüter verstattet ist, und ich von dieserVersiattung zum Besten meiner weiblichen Nachkommen in Ansehung meiner Hildcsheim-schen Lchngüter, soweit sie von Hildcshcimscher Lchns-Curie rclevircn, zwar Gebrauch zumachen beschlossen, auch bereits die erforderlichen Einleitungen dazu getroffen habe, undsolches bald möglichst gänzlich zu Stande zu bringen hoffe, zugleich aber der künftigeWohlstand meines Geschlechts mir zu sehr am Herzen liegt, als daß ich mit der nunbevorstehenden Allodisication vorgcdachtcr Güter nicht eine Disposition über selbige undmeine sonstigen genau damit verbundenen dortigen Besitzungen verbinden sollte, wodurchsolcher Wohlstand noch mehr begründet und für die Zukunft möglichst gesichert wird. Sohabe ich beschlossen, mittelst und Kraft gegenwärtiger Disposition, welche als ein Theilmeines gerichtlich niedergelegten Testaments vom 1. Juli 1306, oder als Eodicill, oderals irgend eine soustige väterliche Verfügung angesehen werden soll, in Ansehung meinerobgedachtcn Hildcshcimschen Güter nebst Zubchörungcn ein particulaircs beständiges Fami-lien-Fideicommiß zu stiften, wes Endes denn Folgendes hiemit von mir verordnet undfestgesetzt wird.