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kcitcn aller Art, namentlich Schaferey- Jagd- Fischcrcy - Zehnt- Krug - uttd Bicnen-fluchts-Gerechtigkeiten, gutsherrlichcn, crbcnzinshcrrlichcn, dicnsthcrrlichcn und lchns-herrlichen Berechtigungen, Gefallen und Einkünften, kurz alle und jede dergleichenPcrtincnzicn meiner vorgcdachtcn Güter, welche einen beständigen Gegenstand dererFachstöckheimischcn und Pcinaischen Hcbungs-Register bisher ausmachten, und gewisserMaaßen als Partes InteAi-antes meiner fraglichen Güter anzusehen sind, sie mögennun im Aftcrlchns noxn, oder im Erbenzins - Verbände zeither gestanden haben, oderfernerhin bestehen bleiben, oder nicht, oder auch schon von der jetzigen Lehns-Allodisi-cation, als mein freyes Allodium zu betrachten gewesen seyn, sollen zu dem gegen-wärtigen particulaircn und beständigen Familien-Fidcicommiffe gerechnet werden.
Diese meine vorgedachte Güter und deren Parcclen sollen als wahre Stamm- undGeschlechts-Güter, nicht nach römischen, sondern nach gemeinen deutschen Rechtsbegriffcnsolange angesehen und behandelt werden, bis der Mannsstamm meines Geschlechts erloschenseyn wird, oder denjenigen meiner weiblichen Nachkommen, welche ich im tz. 9. aus bewe-genden Ursachen zum Fidcicommiffe mit berufen habe, mit Tode abgegangen sind.
§- 5-
Die Succession in diesen Fideicommiß - Gütern soll fernerhin nach denselben Rcchls-Grundsätzen geschehen, welche vor der Besitznahme des Hildcshcimschcn Landes von SeitenSr. Majestät, dem Könige von Preussen im Jahr 1302. in Ansehung der HildeshcimschenErb-Mann-Lehngütcr allgemeine Gültigkeit hatten. Mithin sind sie in diesem Betracht,nämlich was die Erbfolge anlanget, so lange leibliche und eheliche männliche Descendentenvon mir vorhanden seyn werden, so anzusehen und zu behandeln, als wenn sie nicht Allo-dium, sondern sämmtlich annoch im Erb-Mann-Lchus-Verbande befindlich waren.
S- 5.
Da dieß Fideicommiß auf meine weiblichen Descendenten nicht extcndirt ist, ausge-nommen in dem einzigen im §. 9. erwähnten Falle, so werden die damit belegten Güter,wenn meine gcsammte leibliche und eheliche Descendenz mannlichen Geschlechts spater, alsin der Person meines Sohnes, meiner Enkel und Urenkel erlöschet, in den Handen desletzten Besitzers des Fideicommisses freyes eigenthümliches und disponibles Vermögen, inso