Haus Vogelfang. ZK1
Rechtsstreit annähernd zum Spruch stand, und hinterließdie Ausmachung desselben ihren Allodial-Erben. Diesehaben sich im Laufe der nächsten Jahre mit dem v. d, Lühedahin verglichen, daß dieser Gottesgabe bekam. — Auf solcheWeise gingen die v. Halberstadt nicht ohne Sang und Klangzu Ende, vielmehr hat die durch ihr Aussterben gerissene Lückesich durch mannigfache und sehr complicirte Streitigkeitenbemerkbar gemacht.
Die nachgelassene Wittwe des letzten v. Halberstadt,geb. v. Ocrtzen, hat, da zufolge des gegenseitigen Testamentesder Gatten von 1780 ihr auch der ganze Baar-Nachlaßdes Gemahls zugefallen war, weiter in Wismar „von„ihren Zinsen" gelebt. Sie hat ihre einzige noch über-lebende und jüngste Schwester Charlotte zu sich gezogen,welche eben damals (s. Z 347) durch den Tod einer andernSchwester, verwittweten v. Lützow, welche sie fast 20 Jahrebeherbergt hatte, von Neuem heimathlos geworden war.Im Februar 1785 errichteten Beide vor dem Rathe zuWismar ein gegenseitiges Testament, wovon der Vortheilnatürlich allein auf Seiten der jüngsten Schwester lag. —Es ist noch ein Blick rückwärts zu werfen; die Belästigungen,welche wir bereits früher kennen gelernt haben, diejenigennämlich, welche der Mcklenburgische Fiscus Leuten zumachen genöthigt war, die ihren Wohnsitz nach Wismar,also nach damaligen Zuständen ins Ausland verlegten —die Forderung der sogenannten Abschoß-Gelder von demmitgenommenen Vermögen, trafen nicht bloß die beidenSchwestern, sondern bereits früher den Gemahl der älteren.Im Jahre 1772 klagte der Ncgierungs-Fiscal, zumal daauch v. Halberstadt aus dem Vogelsangschen Concurse etwasund seine Frau auch ihren Antheil zu fordern hatte. DerProceß dauerte bis 1785. Im Jahre 1787 trugen beideSchwestern bei der Regierung auf Beschleunigung des Ver-fahrens in dem Vogelsangschen Concurse an, aus welchemsie ihren Antheil an dem Erbe ihres verstorbenen Bruders,des ehemaligen schwedischen Hauptmanns Jaspar OttoFriedrich v. Oertzen, in Anspruch nähmen. Zugleichbegannen sie einen Proceß gegen die Jntestaterben der auchverstorbenen Wittwe desselben. Auf Beschwerde vom 24.