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4 (1886) Der mecklenburgischen Häuser und der älteren Zweige des Hauses Alt-Helpte neueste Geschichte, von etwa 1700 bis zur Gegenwart
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Haus Gorow. 225

erklärt, daßer als alleiniger regierender Landesfürst undHerr von Gott Macht und Gewalt habe, die Jnguisitions-sache gegen den inhastirten Claus v, Oertzen aburtheilenzu lassen und zu confirmircn, Niemand anders aber beiverwirkter Leibes- und Lebensstrafe sich dessen unterfangendürfe; daher habe Claus v, Oertzen, bis er seine verdienteStrafe oder Begnadigung verhängen werde, nichts zubefürchten, fondern sich zu gedulden." Der Herzog befragtezwar den Superintendenten Siggelkow zu Wismar; dieseraber überließ dieBeurtheilung denen, auf deren Gewissenes ankomme" und ließ die Sacheunbeurtheilt." Schonam 23. Aug. 1734 hatte der Herzog erklärt, daßer vonder sogenannten Justiz-Canzlei zu Schwerin nichts wissenwolle, weil solches gegen die landcsfürstlichen hohen Regalienlaufe." In Bestätigung von Todesurtheilen Pflegte derHerzog sehr zögernd zu sein und daher waren die Gefangen-schaften oft langwierig und drückend.

Am 16. Septbr. 1738 bat v. Oertzen zwar noch umBegnadigung, nachdem die Dompredigcr schon Auftrag zuseiner Vorbereitung zum Tode erhalten hatten. Aber am17. Septcniber ward die Wache verstärkt und jeder nichtnothwendige Besuch verboten. Der Herzog wird daraufseinen schließlichen Willen zur Hinrichtung kund gegebenhaben. Denn am 7. Oetober bat v. Oertzen die in derGeschichte des Herzogs bekannte Castellanin Blau, dahinzu wirken, daß sein Körper in der Kirche oder in seinemBegräbniß zu Parum beigesetzt werden möchte. Aber dieseBitte hatte so wenig Erfolg als andere. Am 7. Oetoberbat der hochgestellte und einflußreiche Landrath HelmuthFriedrich v. Oertzen aus Roggow, welcher auch zu Schwerinwohnte, den Herzog, daßder Capitain v. Oertzen inAnsehung seiner Abkunft und Familie nichtdecapitirt,"sondernarquebusirt", falls er aber fehlbitten sollte, dieExecution nicht an dem gewöhnlichen Orte (d. i. demGalgenberge), sondern auf demAlten Garten" (aus derSchloßfreiheit vor dem Schlosse) vollzogen und derLeichnam in einem Sarge durch ehrliche Leute auf demKirchhofe begraben werde." Aber der Herzog erlaubteausnahmsweise" nur, daß die Hinrichtung ans dem Alten

Urk. Gesch. d. Geschl. v. Oertzen IV 15