Haus Gorow. 225
erklärt, daß „er als alleiniger regierender Landesfürst und„Herr von Gott Macht und Gewalt habe, die Jnguisitions-„sache gegen den inhastirten Claus v, Oertzen aburtheilen„zu lassen und zu confirmircn, Niemand anders aber bei„verwirkter Leibes- und Lebensstrafe sich dessen unterfangen„dürfe; daher habe Claus v, Oertzen, bis er seine verdiente„Strafe oder Begnadigung verhängen werde, nichts zu„befürchten, fondern sich zu gedulden." Der Herzog befragtezwar den Superintendenten Siggelkow zu Wismar; dieseraber überließ die „Beurtheilung denen, auf deren Gewissen„es ankomme" und ließ die Sache „unbeurtheilt." Schonam 23. Aug. 1734 hatte der Herzog erklärt, daß „er von„der sogenannten Justiz-Canzlei zu Schwerin nichts wissen„wolle, weil solches gegen die landcsfürstlichen hohen Regalien„laufe." In Bestätigung von Todesurtheilen Pflegte derHerzog sehr zögernd zu sein und daher waren die Gefangen-schaften oft langwierig und drückend.
Am 16. Septbr. 1738 bat v. Oertzen zwar noch umBegnadigung, nachdem die Dompredigcr schon Auftrag zuseiner Vorbereitung zum Tode erhalten hatten. Aber am17. Septcniber ward die Wache verstärkt und jeder nichtnothwendige Besuch verboten. Der Herzog wird daraufseinen schließlichen Willen zur Hinrichtung kund gegebenhaben. Denn am 7. Oetober bat v. Oertzen die in derGeschichte des Herzogs bekannte Castellanin Blau, dahinzu wirken, daß sein Körper in der Kirche oder in seinemBegräbniß zu Parum beigesetzt werden möchte. Aber dieseBitte hatte so wenig Erfolg als andere. Am 7. Oetoberbat der hochgestellte und einflußreiche Landrath HelmuthFriedrich v. Oertzen aus Roggow, welcher auch zu Schwerinwohnte, den Herzog, daß „der Capitain v. Oertzen in„Ansehung seiner Abkunft und Familie nicht „decapitirt,"„sondern „arquebusirt", falls er aber fehlbitten sollte, die„Execution nicht an dem gewöhnlichen Orte (d. i. dem„Galgenberge), sondern auf dem „Alten Garten" (aus der„Schloßfreiheit vor dem Schlosse) vollzogen und der„Leichnam in einem Sarge durch ehrliche Leute auf dem„Kirchhofe begraben werde." Aber der Herzog erlaubte„ausnahmsweise" nur, daß die Hinrichtung ans dem Alten
Urk. Gesch. d. Geschl. v. Oertzen IV 15