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4 (1886) Der mecklenburgischen Häuser und der älteren Zweige des Hauses Alt-Helpte neueste Geschichte, von etwa 1700 bis zur Gegenwart
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216 Mckltnbm-gische Linie.

schlagen tractirt und darauf das tödtliche Gewehr gegenihn gebraucht, wodurch er zur Nothwehr gezwungenworden sei." Er bat daher die Regierung während derUntersuchung bis zur ausgemachten Sache nur sicher Geleit,ward von derselben aber an den Herzog Carl Leopold, dersich damals in Danzig aufhielt, verwiesen. Ocrhen reiste alsodahin und erhielt denn auch auf wiederholte Bitten von demHerzoge am 14. Juni 1724 das erbetene freie Geleite,nachdem er vorher eine eidliche Bürgschaft eigenhändigausgestellt hatte; es ward aber ausdrücklich bedungen, daßdas freie Geleite aufgehoben sein solle,dafcrnc er weitereinige Händel, Schlägerei oder Angelegenheit anrichtenwürde." Die Untersuchung zog sich sehr lange hin.Der Angeschuldigte selbst erwirkte ein Erachten der Juristen-Facultät zu Helmstädt dahin, daßder Capitain v. Oertzenbloß mit einer extraordinaircn Strafe, entweder mitLandesverweisung oder mit einer seinem Vermögen nachzu bestimmenden ziemlichen Geldbuße nach dem Ermessender hohen Landesobrigkeit zu belegen sei, da die Actionnur ein Rencontre gewesen sei, zu welchem der Lieutenantv. Nolcke durch Beleidigungen provocirt habe." Dasselbeträgt das Datum 19. September 1731 und ist Wohl nochkaum in v. Oertzens oder seines Vertheidigers Händengewesen, als schon am 25. September desselben Jahreszwei einheimische Juristen auf besondere Commission desHerzogs ihm ein Urtheil ausfertigten:daß Jnguisitnsmit dem Schwerdt vom Leben zum Tode zurichtensei; es wäre denn, daß derselbe in scharffer peinlicher

Frage erhalten könsnsste", daß keine Verabredung

des Duelles vorgelegen habe, v. Nolcke ihn vielmehr imfreien Feldeunvcrmuhtet attaquiret" habe, er selbst sichalso in der Nothwehr befunden habe.

Der weitere Verlauf dieses Processes ist nicht ganzdeutlich; augenscheinlich ist dem Beschuldigten jener Spruchgarnicht verkündigt, vielmehr die ganze Sache durch denEintritt anderweitiger Ereignisse in's Stocken gebrachtworden. Denn schon zur Zeit des ersten Urtheils (1731)schwebte gegen v. Oertzen eine andere weitcrnstcrcUntersuchung,welche das Interesse an der ersten völlig in den Hintergrund