Hans Gorvw. 199
Nachdem beide Brüder v. Oertzcn die Volljährigkeiterreicht oder bewilligt erhalten hatten, sehten sie sich aus-einander. In der Erbtheilung fiel das altväterliche GutGorow dem jüngern Bruder Otto Christian zu. Derältere Clans Detlof erhielt eine Geldkavcl, welche indem Gute Kl. Bölkow stand, dessen dauernder Besitzindeß nicht gesichert war. Am 6. Februar 1699 sagtClans Detlof jedoch ausdrücklich selbst, daß „nach„seines Vaters Absterben durch brüderliche Theilung„das Gut Kl. Bölkow ihm zugefallen" sei. Gleichwohl konntedie Erbthcilung noch lange nicht ausgeführt werden, weildie Brüder wegen Abwesenheit des älteren nicht zu denGeldpapieren („Briefen") kommen konnten, welche in Rostocklagen; am 5. März 1694 hatte Otto Christian die „Briefe,„welche in Rostock standen, mit seinem Bruder Claus„Detlof nicht theilen können, weil dieser sich damals in„Braband befand."
Im Jahre 1696 war die Zeit des Conscnses von 15Jahren über den Besitz von Kl.-Bölkow für Claus Detlofv. Ocrtzen abgelaufen. Seit dieser Zeit suchten die Nach-kommen des Matthias Ludwig v. Bülow das Gut zureluireu und die Belehnung als mit einem altväterlichenLehn zu gewinnen. Die Belchnung ward ihnen aber immerverweigert, da das Gut durch Concurs aus der Familiegekommen, überdies nicht gcmuthct sei. Am 4. Februar1695 bat der Lieutenant Christoph v. Bülow, ein Sohndes Matthias Ludwig, welcher auch von Kindesbeinen anin Braunschweigischcn Kriegsdiensten gestanden hatte undeben aus Brabant zum Besuche gekommen war, um Er-neuerung der Belehnung, da er bis dahin minderjähriggewesen sei und jetzt erst im 25. Jahre stehe. Bald daraufbat Claus Detlof v. Ocrtzen ane 2. März und 20. April1696, „vor seiner Abreise nach Brabant", um die Ver-längerung des Consenses auf fernere 15 Jahre, „da„das Gut von ihm erkauft" und die Verlängerung desConsenses in Aussicht gestellt sei. Die Landesregierungging aber auf beide Gesuche nicht ein. Die Brüder v. Ocrtzenkonnten sowohl diescrhalb, als auch wegen der langenAbwesenheit des älteren Bruders nicht aufs Reine kommen;