Hans Noggvw. 15Z
Das war nur wenige Tage vor dem Ableben vonJoachimDctlofFricdrich'sMutter (22. Febr. 1796). Zuseinemallein noch verbliebenen Besitze Gardesmühlen erwarb ernnn nach der für ihn höchst günstigen Abfindung derGeschwister noch das mütterliche, von ihr zu schönster Cultnrerhobene Blengow. Hier, in nächster Nähe am Stamm-sitze der Ahnen und engsten Anverwandten, hätte mauerwarten sollen, daß in einem neuen glücklichen Ehcbunde(Anfang 1796), nach überstandenen Lehrjahren in dem ihmbestimmten ländlichen Berufe er ein stilles und freundlichesLeben sich würde gefallen lassen. Aber sei es, daß die alteWeise immer noch fort tönte, oder hat die Arglist derWucherer ihn schon zu tief in ihre Netze gezogen gehabt;am 28. Juli 1796 belehrten öffentliche Kundgebungen dasPublikum, daß er selbst die Uebersicht über seineVerbindlichkeiten verloren habe und jedermann zu Meldungseiner Ansprüche aufgefordert sei.
Während dessen hatten schon die Verhandlungen überden Verkauf von Blengow und Garvesmühlen greifbareGestalt gewonnen. VicleLiebhaber meldeten sich; endlich wurdeman für den Preis von 108 000 Thlr. einig mit demKammcrherrn, Freiherrn v. Ledebur aus dem Westfälischen(auf Ober- und Nicder-Mühlcnberg, Crollage und Fliegen-berg, in der Grafschaft Ravensberg belegen). Am 8. und28. März 1797 ist der Contract unterzeichnet worden. ZuTrinitatis fand die Tradition des Gutes statt. Aber schwereVerwickelungen hat der Handel hinterlassen, oder vielmehrv. Oertzen's letzte Vcrwaltungsmaßnahmen auf dem Gute.Er hatte es zuletzt verpachtet gehabt an einen Susemihl,Bruder desjenigen Landverräthers (Ober-Amtmannes zuSchwerin), dessen Zusammcnspiel mit den Franzosen ihn1813 fast zum Opfer der Volkswuth gemacht hätte,v. Oertzen hatte von dem einen Vorschüsse ans die Pachtentnommen, deren Betrag unter der Hand des andern,welcher die Forderung und ihre Beitreibung übernommenhatte, immer mehr anschwoll. Man wollte sich an denBesitzer von Blengow, v. Ledebur, halten, der jedoch denNachweis lieferte, daß der volle Kaufpreis von ihm anGutsschuldner bereits berichtigt sei — ein deutliches Zeichen