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hindern, demnächst die schwierigste der landständischcnFunctionen, welche die Zeit erforderte, auf sich zu nehmen.
Der Kaiser hatte bei der neuen Ordnung der Dingebestimmt, daß dem Herzog - Commissarius zur Mit-besorgung des Landes-Cameral- undCassen-Wesensoder zur Mitbcsorgung der Administration der Kammer-gefälle und der Landeseinkünfte (d. i. zugleich: der „Kaiser-lichen Commissions-Casse") zwei Landräthe zur Seitestehen sollten. Hierzu wurden die Landräthe v. Oertzenauf Roggow und v. Pederstorf auf Brokhusen gewählt undbestätigt. Beide erhielten am 2. Mai 1735 ihre Jnstructionund wurden im December 1735 eingeführt. Schon am17. October 1735 forderte der Herzog Commissarius denLandrath v. Oertzcn auf: „da er von Kaiserlicher„Majestät ernannt sei, die Administration der Kammer-„gesälle mit zu besorgen, er diesem die baldigste Folge zu„leisten habe." Das Amt war nicht nur sehr umfangreichund beschwerlich, sondern auch mit vielen Verdrießlichkeitenund „Bedenklichkeiten" verbunden. Der Landrath v. Oertzenwar nicht allein sehr geschickt und einsichtsvoll, sondernauch sehr kräftig und entschieden, selbst gegen den Herzog-Commissarius, indem er geltend machte, daß er für dieAdministration der Kammergefälle das „Condirectorium"oder die „Mitbesorgung" unter der Direction des Herzogs-Commissarius habe, also kein Verwaltungsdiener sei. Sehrbeschwerlich war das Amt auch, da 1740 befohlen ward,daß wenigstens Einer der beiden „Cassen-Landräthe" immerin Schwerin sein solle („als mitadministrirender Land-rath im Cammer-Colleginm"). Diese hohe und wichtigeStelle hat Helmuth Friedrich zwölf Jahre lang, bis zumTode des Herzogs Karl Leopold (28. November 1747) mitdem größten Ruhme und zu allseitiger Zufriedenheit be-kleidet, so daß „nicht allein die Allerhöchste Kahserliche und„des Reichsvicarii Königliche Majestäten in eigenhändig„unterschriebenen Rescripten und Resolutionen Dero Höchste„Zufriedenheit mit seinem Betragen allergnädigst zu erkennen„gegeben, sondern auch Seine Herzogliche Durchlaucht in„Dero ihm ertheilten, gnädigsten Erlassungsrescript über„seine bei der Mitadministrirung der Kayserlichcn Com-
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