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6,[1] (1891) A. Des Hauses Jung-Helpte (auch dänischen Astes, insbesondere des Hauses Kittendorf) neueste Geschichte, von etwa 1700 bis zur Gegenwart ; B. Rückblick
Entstehung
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Jüngeres Hans Helpte. 253

daran nicht zu berichten, zumal die Acten über das Gut1863 verbrannt sind und der ganze Contract über denWiederverkauf aus v. Oertzen's Nachlaß daher nicht bekanntist- Wenden wir uns also dem Schlußakte seines Lebenszu; indeß nicht, ohne zu erwähnen, daß die letzten Zeitenseiner Existenz in ruhiger, wenn auch nicht sehr ergiebigerBcwirthschaftung seiner Güter ihm verstrich. Waren dochdie Jahre nach den Befreiungskriegen, ja bis zu Mitte desSäculums, die denkbarst wenig rentablen. Nur das schonbedeutende eigene, durch dasjenige seiner zweiten Gattin ver-stärkte Vermögen Gustav Dietrich's wird es ihm ermöglichthaben, den hohen Stand der auf seinen Gütern haftendenfremden Kapitalien zu ertragen und die erste Bedingungfür eine bessere Zukunft sich zu schaffen: nämlich unbe-drängte Dispositions - Freiheit über die Substanz seinesGrundbesitzes. Die ihm allgemein zuerkannte rechnerischeTüchtigkeit zeigt sich ganz besonders in der Aufstellung seinesletzten Willens, in welchem er unter so zahlreiche Erben,aber auch über so reiche Werthe zu theilen hatte.

Am 29. December 1832 verbat Gustav v. Oertzen beider Landcs-Regierung die Inventur seines dereinstigcn Nach-lasses. Es war das ein Zeichen gleichzeitiger Errichtungseines Testamentes. Codicille zu demselben hat er am23. Januar und 1V. April 1836 beigelegt. Am letzterenTage stellte sein Sohn Karl, dem er Eroß-Stuer-Vorwerknur zu dem Zwecke überwiesen hatte, ihn der Theilnahmean den ständischen Verhandlungen fähig zu machen, einendies anerkennenden Revers aus; das Gut sollte im Augen-blicke des Ablebens wieder rein an die Erbmasse des Vaterszurückfallen. Das ältere Codicill betraf die Höhe derAussteuer für die Töchter; der Landrath meinte, die Lehn-güter seiner Söhne nicht zu hoch zu belasten, wenn er jederihrer Schwestern eine Mitgift von 8 bis 9000 Rthlr. zu-billigte. Im Haupt-Testamente waren nunmehr hinfällige,recht complicirte Normen für deren anderweitige Berechnungaufgestellt worden, welche bezweckten, auch den TöchternVortheile aus der, des Vaters Ansicht nach noch thunlichenRednction der Gutsschuldcn bei seinen Lebzeiten zuzuwenden.Seine fortwährende Kränklichkeit hatte ihn hieran, wie er