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6,[1] (1891) A. Des Hauses Jung-Helpte (auch dänischen Astes, insbesondere des Hauses Kittendorf) neueste Geschichte, von etwa 1700 bis zur Gegenwart ; B. Rückblick
Entstehung
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Jüngeres Haus Helpte. 47

vorausgegangen Jlsabe Helene v. Oertzen-Helpte (j- 1715?).v. Barnekow schloß seine Ehe auf dem väterlichen Guteder Braut, Dratow, und das competente Kirchenbuch (vonSchlön) giebt als Datum dafür den 25. November 1730.Damit stimmt die sonst vielleicht zweifelswürdige Nachrichtbei v. Hoinkhnsen, seine frühere Gattin sei im Jahre 1729gestorben. Und das ist grade Ursula Marie (Elisabethnach v. H.) v. Ocrtzen; denn sie kommt bereits im HelpterTheilvertrag als vermählte v. Barnekow vor. In An-betracht ihres Alters, wie es ungefähr sich bestimmen läßt,kann man demnach ihre Verehclichung auf ungefähr 1710ansetzen, bald nach ihrem 20. Lebensjahre.

v. Hoinkhusen bezeichnet den v. Barnekow als Pfand-gesessenen auf Wustrow, das zurHerrschaft" Pcnzlin ge-hört. Auch dies bestätigt sich actenmäßig; denn dort undauf dessen Zubehör in Alt-Rehse wird v. Barnekow bis1723 gewohnt haben. Der Sachverhalt ist kurz folgender. Bekanntlich ging mit dem Beginne des 18. Jahrhundertsdie Herrschaft Pcnzlin aus der alten Inhaber-Linie (zuletztFreiherr Georg Julius) v. Maltzan auf einen SchlesischenVetter über: Hans Heinrich, dessen Abkömmlinge heutederen Inhaber sind. Georg Julius hatte seit lange inschweren Vermögens-Calamitäten gesteckt, u. a. (1696) auchfür 1000 Gulden 2 Baustellen in Alt-Rehse verpfändet anErich Joachim v. Barnekow. Die Hauptmasse des Ortesaber, wie viele andere Penzliner Zubehörungen, befanden sichin Händen einer Familie (v.) Wagner, welche an derv. Maltzan's schlimmen Lage groß geworden sein wird.Neben diesen Leuten tritt der v. Barnekow einstweilenzurück; Ostern 1704 wollte er seinen Pfandantheil auf-geben. Damals zeigte er sich alsalter Mann, der nirgendshin wußte." Er verschwindet; aber 1714'ließ sich JohannOtto v. Barnekow den Pfandbesitz von Rehse und Wustrowauf 9 Jahre bestätigen. Die inzwischen ausbrechendenLandes-Unruhen und der dadurch hervorgerufene Mangelan actenmäßigen Zeugnissen über solche Vorgänge bringenes mit sich, daß das Geschäftliche sich nicht weiter verfolgenläßt. Ueber 1718 reichen die Zeugnisse von seinem Auf-enthalt daselbst nicht hinaus; spätestens bei Ablauf seiner