8 Stargardische Linie.
mit ihrem Eingebrachten auskaufen. Nun war ihr ver-storbener Gemahl schon von früherer Zeit her — aus einerfür Margarete v. Manteuffel geführten Vormundschaft —dieser einen Betrag von 1800 fl. schuldig. Später vermähltan einen v. Vogelsang, hat die v. Manteuffel 1048 bei , Ineuerdings ausbrechendem Concurse zu Gnewitz ihre For- iMderung angemeldet und dann die vielfachen Rechtsstrcitig-leiten mit durchgefochten, welche sich daran knüpften. — jWIhre Streitgenossin war die Anverwandte (s. S. 2, Amkg.) des 'WGnewitzer Hauses, Anna v. Greifcnberg aus dem zu Flcmstorfund Zützer (bei Angermünde) wohnhaften Zweige dicse^Wdamals oft genannten Pommcrschen Geschlechts. Jhrel^MMutter, geb. Anna v. Zepelin, Schwester von HcnningsHv. Oertzen Mutter, hatte (etwa 1636) aus Gnewitz 2500 fl. ^Aussteuer und „Geschmuck" angewiesen, aber nur thcilwciseausgezahlt erhalten. Diese beiden Posten hat Henningv. Oertzen später an sich gehandelt; mit den aufgeschwollenenZinsen zusammen bilden sie den Hauptthcil der ihm beiUebernahme von Gnewitz auf dcu Kaufpreis angerechnetenHypothckschuldcn.
Gingen beide Summen nachweisbar auf das Vermögender Frau Margarete v. Zepelin, geb. v. Budde, zurück, sowar dies zweifelhaft mit einem v. Lüskow'schen Posten imBetrage von 2000 fl. Er datirte vom Jahre 1623, war 'dann, Wohl durch Schenkung, an die Geschwister Adam undKatharine v. Barold übergegangen, und von der letzteren(verm. v. Lepel) wiederum auf nicht ganz durchsichtige Weise Man Katharina v. Kardorf, verehelichte v. Barner. Diese Vhatte also die Hälfte, mithin 1000 fl., zu fordern; die Iandere war von Henning v. Oertzen aufgekauft in derselben ^Weise wie die beiden früheren Posten; und nun kam erin die seltsame Lage, deren Priorität — wegen ihres größerenBetrages — gegen einen Anspruch zu vertheidigen, wovon er Zselbst die eine Hälfte besaß.
Die Frau v. Barner ist deshalb von Interesse, weil ^sowohl Sohn wie Enkel von ihr an Töchter Henning'sv. Oertzen verheirathet gewesen sind. Es wird an denbetreffenden Stellen zu erwägen sein, in wie weit die für's Zerste nicht zu beseitigenden Differenzen in deren Lebens- Z