Ziingeres Hans Helpte.
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Am 11. August 1715 schlössen die 5 Söhne zu Golmitzeinen schließlichen AuSeinandersetznngs-Vergleich. Denbeiden einheimischen Brüdern waren nach der väterlichen Dis-position die ukermärkischen Güter Golmitz und Nenensnnd ange-fallen, nämlich Golmitz dem Hans Ernst und Nenensnnddem Henning Christoph; der erstere hatte davon 2000Thaler, der letztere 2500 Thaler zur Abfindung der Schwesternausgezahlt. Helpte war verpfändet. Für die andern 3 Brüderund die noch nicht abgefundenen Schwestern war das Gut Lüb-bersdorf übrig geblieben, welches nach der väterlichen Dis-position in zwei Theile gesetzt und „beide Theile auf 16,500Thaler angeschlagen" waren. Die drei Brüder beschlossen aber,das Gut nicht zu zerreißen, sondern es ungetheilt einem vonihnen zu überlassen, und vereinigten sich sofort dahin, daß derOberst Baltzer Friedrich und der Lieutenant Georg Ludwigdas Gut sogleich ihrem Bruder dem Kammerherrn SiegfriedLeopold zum Eigenthum abtraten, wogegen dieser sich ver-pflichtete, seinen beiden Brüdern 20,000 Thaler und für denAbstand 1000 Thaler zu erlegen, wobei ausgesprochen ward,daß des Kammerherrn väterliches und mütterliches VermögenErbe in den 20,000 Thalern stecke und „sich selbst zu zahlenhabe". Alle fünf Brüder beschlossen aber, daß „das Gut„LübberSdorf bei der Familie und zwar bei ihres seligen„Vaters Hause bleiben", und wenn der Kammerhcrr eö ver-pfänden wolle, es zuerst seinen Brüdern anbieten solle. Außer-dem verpflichteten sich die drei Brüder, ihrer ältesten SchwesterAnna Katharine ans deren Lebenszeit jährlich zusammen 50Thaler zu zahlen, und die noch nicht abgefundenen Schwesternvon den 21,000 Thalern zu vergnügen; „die meisten derselbenwaren jedoch schon abgefunden".
Die Nachkommenschaft Henning'S l. v. Oertzen unddie Güterverhältnisse dieses Hauses gestalten sich folgender-maßen. Henning I. v. Oertzen hatte 5 Söhne.
1) Hans Ernst erhielt Golmitz, welches ans dessenSohn den General Henning Ernst (s- 1756) vererbte. Dieserhinterließ es seiner Tochter Wilhclmine Marie vermähltenGräfin v. Callenburg, nach deren Tode das Gut in der ersten