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3 (1866) Vom Jahre 1600 bis zum Jahre 1725
Entstehung
Seite
323
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des Gutes auseinander. Da Victor Wilhelm sehr viel aufdas Gut gewandt und den Werth desselben bedeutend erhöhethatte, so entsagten die Brüder Maximilian zu Hörne und AdamSigiSmnnd zu Bagenz zu Gunsten ihres Neffen Victor Wil-helm der Kavelung und dem Besitze des Gutes, unter gewissenBedingungen für den Fall des Aussterbenö seiner Linie. Am31. Jan. 1771 bat Victor Wilhelm um Bestätigung diesesVergleichs.

Nach dem Tode des letzten stargardischen v. Mantensfelmeldete sich als des Gutes Erbe ein Hauptmann v. Man-tcuffel-Szöge zu Stegelitz im Magdeburgischen; den Bei-namen Szögc führte die Lief- und Curländische Linie derMantensfel. Es kam seit dem I. 1771 zu sehr umfassendenStreitschriften. ward dem Mantensfel wiederholt aufge-geben, seine Ansprüche zu beweisen. Er führte dagegen ans,daß Nattey ein altes Lehn und er gleichen Namens, Schildesund Helmes mit den verstorbenen Mantensfel, er also ohneWeiteres zur Erbfolge berechtigt sei, wenn er sich anch derSippschaft halber nicht berechnen könne. Victor Wilhelm v.Oertzen wandte dagegen ein, daß das Gut Nattey nicht ein Lehnder ganzen Familie Mantensfel, sondern nur einer besondernLinie verliehen gewesen sei, er daher seine Abstammung vondem ersten Belehnten nachweisen müsse, wenn er auch weiterseine Sippschaft nicht berechnen könne; denn sein Name, Schildund Helm bewiesen nicht seine Berechtigung, da er einen Bei-namen trage und sein Wappen, neben dem Querbalken imSchilde, Beizeichen habe, welche angeblich vom Kaiser verliehensein sollten. Daher nannte v. Oertzen seinen Gegner auchnurHauptmann v. Szöge". Nach sehr umfangreichen Streit-schriften ward am 9. Juni 1773 das Urtheil gefällt, daß v.Manteuffel-Szöge zu beweisen habe, daß er des verstorbenenKammerhcrrn v. Mantensfel rechtmäßiger Blutsfreund sei,und daß er wegen der Kosten Cantion zu bestellen habe. Man-tensfel appellirtc zwar, gab aber am 4. Jan. 1775 wegen derWeitläufigkeiten und besonders wegen Mangels an Vermögendie Verfolgung seiner Ansprüche auf, und die Lehnkammer er-klärte am 25. Jan. 1775 das Urtheil für rechtskräftig. In

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