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3 (1866) Vom Jahre 1600 bis zum Jahre 1725
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Stargardische Linie.

Schwiegermutter nach Woldeck, wo sie von jetzt an wohnten.Er und seine Frau beschwerten sich bitter über das Verfahren,da seine Frau rechtliche Ansprüche habe und er für die Er-haltung und Erziehung der Kinder billige Berücksichtigungverdiene; die Vormünder brachten dagegen vor, daß Oldcnflietdas mütterliche Vermögen für die Kinder nicht gesichert unddas Gut zu seinem Vortheil und zum Schaden seiner Sticflinder verwaltet habe. Da entschied der Herzog Ulrich am28. Febr. 1583, daß die Frauvermöge der Rechte, da siezur andern Ehe geschritten sei, in ihrer unmündigen KinderGute nicht sitzen bleiben könne, daß ihr dagegen ihre Ge-bührniß herausgegeben werden, sie aber Rechnung von derVerwaltung ablegen müsse". Da nun die Vormünder dasVermögen der Frau nicht eher herausgeben wollten, als bisOldcnfliet für die Sicherung desselben Eaution für die Kinderbestellt habe, und sie Forderungen wegen Uebcrvortheilnng derKinder an ihn machten, so fingen die Streitigkeiten von vornean. Auf Antrag der Frau wurden dm 5. März 1583 Au-tonius v. Lübberstorf zu Ganzkow, Franz v. Marburg zuLichtenberg und Wedige v. Walslebcn zu Pripcrt zu neuenCommissarien zur Befriedigung der Frau bestellt, vor denennun aber die Vormünder nicht erschienen, da sie ihre Sachein Sicherheit hatten. Obgleich es sich nun ergab, daß dieFrau in allem nur 30V Gulden, und an Vrautschatz nur 20bGulden, eingebracht und ihr Manu schon mehr als das Doppelte und Vierfältige aus dem Gute gezogen und weggenoininen hatte, so hatten doch die Vormünder schon im I. 1582von den geforderten 500 Gulden einen Theil abgetragen undden Rest von 307 Gulden bei den Hauptleutcn depouirt,welche Oldenfliet gegen Eaution erheben konnte. Nach vielenVerhandlungen befahl endlich der Herzog Ulrich am 21. Nov.1584 dem Andreas Oldenfliet, sich mit dein ersten abge-schlossenen Vertrage zufrieden zu geben, wogegen auch denVormündern befohlen ward, die Frau gänzlich abzufinden.Oldenfliet ließ sich aber auf nichts ein, nahm auch das Geldnicht an. Am 1. März 1584 hatte der Mitvormund Heinrichv. Oertzen ohne der übrigen Vormünder Mitwissen von den