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genannt. Sie ward im I. >627 an Otto v. Bnlow aufHohen-Pritz vermählt und brachte demselben 800V Guldenund herkömmlichen Schmuck und Hansrath zu. Otto v. Bnlowwar nach seines VaterS Tode im I. >615 noch minderjährig;im I. 1623 setzte er sich nach erlangter Volljährigkeit mitseinen Brüdern auseinander und erhielt dadurch Hohen-Pritz,welches er am 2. Juni 1623 mnthete. Die Ehe fiel gradein die unglücklichsten Jahre Meklenbnrgs. Als alle Schreckender Verwüstung über das Land hereinbrachen, floh die Fa.milie nach Rostock. Am 1. Aug. >638 starb Otto v. Bülowan der Pest in Rostock, wo vier Tage später auch seinSchwiegervater Sivert v, Ocrtzen starb. Im I. 1616 fordertc die Wittwe „>>26 Fl. 12 ßl„ so Anno >638 zu Rostock„zu des sel. Junkers Begräbnißkosten und sonst aufgenommen,„und 4V0 Fl. vermöge Landesgebranchs für Pferde, Wagen„und Tranerkleider". Otto v. Bnlow hinterließ seiner Wittwe1 Kinder, „von denen im I. 165V nur noch ei» Sohn JoachimChristoph v. Bütow, seines Alters im 19. Jahre, am Leben"war. Am > >. Juni > 639 mnthete die Wittwe zu Rostock fürihren Sohn Joachim Christoph das Lehn und erhielt am 25.Juli einen Mnthschein. Der Sohn wird aber auch früh gostorben sein, da von ihm nicht weiter die Rede ist. Baldnach den? Tode ihres Mannes übernahm sie als alleinigeVormündern? ihres Sohnes die Verwaltung des Gutes, welchesaber völlig verwüstet war. Am 6. April 1613 lieh sie zurWiedereinrichtung des Gutes, zur Crkaufung von Zugvieh,Kühen und Saatkorn? 5VV Fl. von den? Bürger Daniel Malenzu Wisinar. Bei dein allmählig wieder erwachenden Strebennach Ordnung fürchtete die Wittwe, daß die Gläubiger sichin das Gut einklagen und eindrängen möchten. Sie meldetedaher ihre Forderungen an Dotal-, Paraphernal- und Bcgräbnißgeldern mit rückständigen Zinsen seit >637 im Ganze»in? .Betrage von 27,V28 Fl. 9 ßl. 3 Pf. an und bat am 16.Dec. 1615 zur Erhaltung des Gutes und ihres Lebens, wieihre Mutier es that, ihr vermöge ihres Vorrechts ihre Förde,rungen als die ersten anzuerkennen und dafür das Gut HohenPritz zu überweisen. Sie erhielt hierauf den Bescheid, daß