Haus Gorow
155
1629 geboren war. Ihren Vornamen hatte sie ohne Zweifelvon ihrer mütterlichen Großmutter Sophie o. Sperling.Sophie v. Oertzen verlebte ihre Jugend in den schrecklichstenJahren des dreißigjährigen Krieges, denen sie glücklich wider-stand, und erhielt nach ihres Vaters frühem Tode ssi 1638jdurch die standhafte Thätigkeit ihrer Mutter eine so guteBildung, wie sie trotz der Ungunst der Zeiten ihren Brüdernzu Theil ward und irgend zu erreichen war.
Sie verlobte sich daher schon als sie ungefähr 17 Jahrealt war. Am 15. Mai 1648 ward sie zn Rostock durchihre Mutter und ihren Vormund Paschen v. Negendank aufZierow mit dem Friedrich Ulrich v. Parkeutin auf Bolz,Rnchow und Tieplitz ehelich verlobt und an demselben Tagedie Eheverschreibnng aufgerichtet. Es wurden ihr zum Brautschätze verschrieben aus ihres Vaters Gute Gorow 2000 Fl.und von ihrer Mutter von deren eigenen Geldern 4000 Fl.,von denen 2000 Fl. bei Valentin v. Vieregge in Borrentinstanden, also im Ganzen 6000 Fl., also so viel als die v.Oertzenschen Töchter seit lauger Zeit immer zur Mitgift er-halten hatten. Dazu gab ihr die Mutter 300 Fl. zu einergoldenen Kette und allen andern Schmuck an Perlen, Kleinodienund Kleidern nach ihrem adeligen Stande, und ferner fürKisten und Kasten, Betten und Bettgewand, Leinengeräth undandere Paraphernalien 500 Fl., endlich „anstatt des Bräuti-gams goldener Hutschnur ein Kleinod von 400 Fl. an Werth".Der Bräutigam versprach der Braut eine Morgengabe von360 Thalern werth und die Besserung ihres Ehegeldes von6600 Fl., so daß sie eine Leibzucht von 12,000 Fl. nebst denandern fraulichen Gerechtigkeiten haben sollte, und verschriebihr dies in ihren Lehngütern. Die Vermählung ward abernicht gleich vollzogen, sondern erst im Anfange des I. 1650,denn Parkeutin bat am 7. Febr. 1650, „nachdem das ehelicheBand unlängst zur gänzlichen Perfection gekommen", umlandesherrliche Bestätigung der Ehestiftung, welche auch am18. Febr. 1650 erfolgte.
Das Ehepaar lebte wohl in stiller Verwaltung derGüter, da von einer äußeren Wirksamkeit nichts bekannt ge-