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3 (1866) Vom Jahre 1600 bis zum Jahre 1725
Entstehung
Seite
136
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Mcklenburgische Linie.

Des Hofmarschalls Sohn Christian Ulrich v. Wackerbart, welcher1677 fürstlich - lünebnrgischer Kriegs - Commissarius war, undSchwiegersohn Dethlof v. Oertzen empfahlen sich der Gnadedes Herzogs. Hierauf erwiderte der Herzog am 19. Dec.1670, daß er dem Obristlieutenant Dethlof v. Oertzen die„Hanptmannscharge zu Bützow und die Aufsicht der„Festung daselbst auftragen" wolle. Oertzen ging vorläufighierauf ein, obgleich ihm zu gleicher Zeit eine Obristen- undKammerherrn - Stelle in dänischen Diensten angeboten ward.Es ward ihm freigestellt, ob er zugleich das Amt Bützow mitin Pension nehmen, wie es der herzogliche Hauptmanu, spätereRittmeister Johann Friedrich Müller, auf den v. Oertzen nichtgut zu sprechen war, 1665—1670 (für 3000 Thaler) gehabthatte, oder es berechnen wolle. Dethlof v. Oertzen sträubtesich lauge, das Amt mit in Pacht zu nehmen; endlich ent-schloß er sich doch auf ein Jahr dazu, nachdem seine Be-stallung, zu welcher der Herzog am 19. Dec. 1670 Befehlgegeben hatte, rnchtbar geworden war. Am 11. Juni 1673überließ der Herzog ihm auf sein Anhalten das Amt nochauf ein Jahr.

Während Dethlof v. Oertzen Hauptmaun zu Bützowwar, trug sich eine Begebenheit zu, welche einen Blick in diedamaligen Zustände der Sitten und der Familie v. Oertzenthun läßt. Dethlof v. Oertzen hatte „sich dahin vermessentlich„erkühnet, daß er auf dem fürstlichen Palais und Rcsidenz-„Hause zu Bützow ohne fürstliche Special-Concession und Er-laubniß am 18. Juli 1673 ein offenbares Eouvivium und„Gastmahl, sowohl mit Einheimischen, als mit Fremden, eige-nen Beliebens ausrichten, sondern auch zugleich dabei hochzeit-liche Festivitäten, und zwar mit einem fremden und im„Lande nicht angesessenen Bräutigam hatte anstellen lassen,„wobei man sogar sich nicht gescheut, auf dem Schlosse zur„Vergrößerung des Pompes acht Stablichter zum Vortragen„zu gebrauchen und sich sowohl der großen Hofstube und für„die vielen eingeladenen Gäste der fürstlichen Zimmer und„Betten zu bedienen, mit welchem hochzeitlichen Wohlleben„bis in den 4. und 5. Tag continuirt" war. Als Theilnehmer