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2,2 (1860) Urkunden vom Jahre 1400 bis zum Jahre 1600
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1585.

ingehabt, besessen, genutzt vnd gebraucht, erh vnd eigen-thumlichen vbergeben vnd zugeschlagen, dieselben gut-lere mit pechten, hebungen, diensten, hoch vnd nider-gerichten, ackern, wischen, hollzungen, fischereien, jagten,molen vnd molenpechten, heiden vnd weiden, so alsz derwindt regt vnd bewegt, ausz vnd einfluszen, gestauchtvnd vngestaucht, sampt allen zugehorungen, gerechtig-keiten vnd herligkeiten, nichts ausgeschlossen, erblichvnd eigenthumlich einzuhaben, zu besitzen, zu genieszenvnd zu gebrauchen, seines gelallens zu uorkeuffen, zuuorsetzen, zu uorbeuten, zu uoreuszern vnd allenthalbendamit wie mit seinen andern erblichen guttern zu thunvnd zu lassen, wie ich mich dan an obgemelten Slergar-dischen guttern, sowol auch der andern erblichen gutlerhalben, die meinem freundlichen lieben vetlernl)OU zustendig vnd hiebeuorn zwischen meinem

freundlichen liehen vettern vnd vatern getheilet, keine ge-rechtigkeit oder Zuspruch behalte, sondern derselben fürmich, meine erben vnd nachkommen wissendlich vorzeihevnd begebe, üargegen vnd zu widerstatung dieses liattmir mein freundlicher lieber veller =5ocI)tJU l30tt 0V*tfCUU, er erstreitte obberurle Stergardische gutter imrechten oder nicht, seinen hoff Molenbeke sampt allenzubehorungen an hollzungen, wischen, ackern vnd allen,was denselben angehöret, freiwillig vbergebenn, inge-reumet vnd abgetreten, daszelbe gleichsfalsz erblich vndeigentumblich einzuhaben, zu besitzen, zu gemessen vndzu gebrauchen vnd damit meines gelallens zu gebehren.Ferner ist auch zwischen vns beiderseilz gutwillig abge-redt vnd beschlossen worden, do es sach were, das mithulff des allmechtigen ich §jOCf)tttt bOtt oder

meine erben im rechten obsigen vnd vns berurlegultere im landt Stergardt semptlich vollenkomlichvnd eigenlhumblich, wie solche vnd üJfJar#

die bon besessen vnd ingehabt, ingereumet vnd

wir derselben alle semptlich mechtig wurden, vif demfall vnd nicht ehr soll vnd will ich 3iOCf)MU ÜOU