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2,2 (1860) Urkunden vom Jahre 1400 bis zum Jahre 1600
Entstehung
Seite
451
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1585. 451

oder meine erben meinem freundlichen lieben vetlerngtellau ÖOtt bey zeit seines lebens drei

tauszent marck lub. werunge zu dem hoff Molen-beke, den vielgedachter mein freundlicher lieber veiterÖOtt alsbaldt vtf dieszen vortragk

vnd aus crafft deszelben ein bekommen vnd besitzenwirdt, geben vnd zustellen, sonder alle argelist vnd ge-uehrde. Do aber ich gtßlJaU btHt (SH'tfeU zuuormit tode abgehen wurde (wie dann mein vnd allermenschen leben in Gottes henden stehet), alszdann sollmein freundlicher lieber vetter Siocfjittt ÖOJtoder seine erben, sie sein der obberurten gutter im landtStergardt gleich mechtig oder nicht, nicht schuldigkoder pflichtig sein, nach meinem tode meinen erben, erb-nehmen oder nachkomlingen obberurt geldt alsz diedrei tauszent marck lub. zu erlegen, deszen ichmich hiemit freiwillig verzeihen vnd begeben thue. Doauch ich, meine erben oder nachkomlingen hernachererachten mochten, das ich elwan vber die helfite mehroder weniger vberforteilet oder aber wegen meiner ju-gendl mir zur vnmundigkeit gerechnet wurde, daszelbesoll mir oder meinen erben, erbnehmen vnd nachkom-lingen nicht zu hulffe kommen, noch dieszen vertragkschwechen, besondern dohin zu deuten, das wenn ichgleich vber dreiszigk, viertzigk, funftzigk, sechtzigk odermehr jharen von alter gewesen vnd diese handelung beyderselben vernunfft also ingangen, dergestaldt ich es danngleichsfaisz von meinem freundlichen lieben vettern gio«Cljittt bOlt vnd seinen erben will gehalten ha-

ben, vnd ich vnd meine erben, erbnehmen vnd nach-komlingen ihnen, ob Gott will, auch halten wollen, vndsoll dieser verlrag, obberurtes einwendens vngeachtet,bey crafft vnd wirden bleiben, inmaszen ich dann vormich, meine erben, erbnehmen vnd alle meinen nachkom-lingen wissentlich vnd wolerinnerl dem benellcio restilu-tionis contra quamcunque laesionem, allen rechtlichenauszugen, exceptionen vnd ausfluchten, wie dieszelben

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