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Sammlung theils bereits gedruckter, theils bislang ungedruckter Urkunden, woraus die Geschlechts-Geschichte des reichsgräflich von Schwicheldtschen Hauses entworfen ist
Entstehung
Seite
340
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gebohrnen von Schwichcldt, oder deren leiblichen und eheliche Nachkommen, ohne Unter-schied des Geschlechts, den Bestimmungen in den Z. §. 6 und 7 gemäß eintreten.

§. 9.

Falls es sich ereignete, daß der letzte mannliche Besitzer des Fideicommisses bereitsmein Sohn oder einer meiner Enkel wäre, und daß in einem oder andern Fall schon dieTöchter meines Sohns zur Succession in den fraglichen Gütern, versteht sich mit Aus-schluß der im Lehnsverbande gebliebenen Parcclcn, gelangten, so sollen selbige 1) nichtnur meinen Töchtern und meiner Gemahlin alles dasjenige leisten, und berichtigen, wasich ersteren im §.. und der Letzteren im §. 5 meines Testaments, und beiden im Codicillvom 10. November 1306, oder in sonstigen noch gültigen Codicillen bestimmt und ausgesetzthabe, und zwar in der Maaße, wie es in meinem Codicill vom 2. October 1L15 nähervon mir verfügt ist, nämlich, daß die jetzt mit dem Fldcicommisse belegten Güter dazuzwei Drittheile beitragen sollen, die Besitzerin der übrigen Fidcicommißgütcr aber Eindrit-theil besonders zu übernehmen habe; sondern.

2) es sollen auch meine Enkelinnen im vorgcdachtcn Falle über das aus dieser Erbschafteiner jeder meiner Töchter, oder deren leiblichen ehelichen Nachkommen, und zwarletzteren nach Stammzahl, zur Entschädigung ein Capital von Zehntausend Rthlr. inLonisd'or zu 5 Nthlr. mit dem, Ablaufe dreyer Jahre nach dem Anfalle der Erbschaftbaar und in ungctrennter Summe einmahl für allemahl herauszubezahlen, und solchesCapital, bis zur gänzlichen Abbczahlung mit tr pro Cent zu verzinsen verpflichtet seyn.

Wäre jedoch in solchcnr Falle meiner Wittwe annoch das ihr ausgesetzte Witthumzu verabreichen: so soll, so lange, dies der Fall seyn wird, mit der Ausbezahlung sowohl,als mit der Verzinsung abgedachten Absindungs-Capitals an meine Töchter, oder dereneheliche Nachkommen Anstand genommen werden dürfen , mithin die Zahlung des Capitalserst nach Beendigung der Witthums-Prästation geschehen, die Verzinsung zu k pro Cent,aber schon mit dem immittelst etwa eintretenden Tode einer meiner Töchter anheben.

Sollte auch der Fall sich ereignen, daß obgcdachter Maaßen mein Mannsstammbereits in der Person meines Sohnes,, oder meiner Enkel ausgienge, und sodann meinesSohnes Töchter zur Succession in die Fidcicommiß-Güter zwar gelangten, aber nach ein-ander ohne Descendenz verstürben.,, und splchemnach mit der letzten dieser, meiner Enkelinnen