schon die ganze Descendenz meines Sohnes erlöschte: so sollen in diesem Falle die Fidei-commißgüter nicht an deren Erben, sondern an meine Töchter und deren Nachkommenfallen, und es mit der Succession so gehalten werden, wie es oben im §. 7 verordnet ist.
Es soll demnach in diesem einzigen Falle die Fidcicommiß-Qualität vorbcnannterGüter, insofern sie nicht im Lehns-Verbande stehen, in der Person meiner Enkelinnenannoch fortdauern und sie bei ermangelnder Descendenz einander substituirt seyn, nach demohne Descendenz erfolgten Tode der Letzteren derselben aber das Negrcdient-Erbschastsrcchtmeiner Töchter und deren Nachkommen eintreten.
Sollte aber endlich wider alles Erwarten der Fall eintreten, daß mein Sohn undmeine Enkel noch vor mir verstürben, und ich solchemnach die Erlöschung meines Manns-stamms noch selbst überlebte: so soll sodann, falls ich keine andere Disposition gemachthaben würde, die Bestimmung meines Testaments tz. 6 beobachtet, und es mithin mit derTheilung des Fideicommisses so gehalten werden, wie ich es im angezogenen Z. 6 meinesTestaments auf solchen Fall von der Theilung meines gestimmten Trlloclii verordnet habe,,jedoch mit der Einschränkung, daß der meiner Gemahlin aus diesen Gütern sodann nicß-brauchlich zukommende Kindesthcil nach ihrem Ableben nicht ausschließlich der Besitzcnndes Fabriccschen Fideicommisses zufallen, sondern unter meine sämmtlichen Allodial-Erbinnennach dcn Stämmen vertheilt werden soll.-
5- 10.
Im Betreff der aus dem obbenanntcn Fideicommiß-Gütern zu leistenden Abfindun-gen der Töchter und Witthums-Gelder verordne ich Folgendes:
1) In Ansehung der künftighin den Töchtern meiner Familie gebohrnen von Schwichcldtzu verabreichenden Abfindungen soll es gänzlich bey demjenigen sein Bewenden behal-ten, was darüber in meinem Testamente tz. 7l sub rmo. 9. et 10. bereits verordnetist, nämlich, daß für eine Tochter nicht mehr, als soviel der zwepjährige Ucberschußdieser Güter nach einem zehnjährigen Durchschnitt beträgt; für zwey Töchter nichtmehr als der dreyjährige Überschuß, und so fort immer nur der Uebcrschuß eines Jahrsmehr, als Töchter vorhanden sind, zu ihrer Absindung bestimmt werden, es zugleichjedoch dem Fideicommiß-Besitzer freystehen soll, ihnen nach Befinden der Umstände-eine- noch geringere Abfindung auszusetzen»