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Sammlung theils bereits gedruckter, theils bislang ungedruckter Urkunden, woraus die Geschlechts-Geschichte des reichsgräflich von Schwicheldtschen Hauses entworfen ist
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fern der zum Theil etwa fortdauernde Lchnsncxus und ähnliche Verhältnisse darunter nichtentgegen stehen. Es hört demnach in solchem Falle die Stammguts-Eigcnschaft rücksichtlichder fraglichen Güter gänzlich auf.

§- 6-

Hat in solchem Falle der letzte Besitzer dcS Fidcicommisscs keine andere, ihm allerdingsfrei stehende rechtmäßige Disposition gemacht: so sollen von den Töchtern meiner Familie,nämlich den gcbohrncn von Schwichcldt, nicht diejenigen, welche mir, sondern diejenigen,welche dem letzten Besitzer des Fidcicommisses am nächsten verwandt sind, nach der Kopf-zahl; falls aber eine oder mehrere im gleichen Grade mit dem letzten Besitzer verwandteTöchter, Schwestern, oder sonstige weibliche Nachkommen aus meinem Geschlechte vordemselben verstorben seyn, und Kinder nachgelassen haben sollten, nach Stammen, folglichmit gänzlicher Bcpseitcsetzung des Rcgrcdicnt-Erbschaftsrechts (als welches nur in demeinzigen i-akne des §. 9 erwähnten Falle eintreten soll) in Ansehung der zu diesem Fidci-commisse gehörenden, nicht im Lehnsnexu verbliebenen, und daher nicht an die Lehnsherrnzurückgefallenen Güter das nächste Recht zur Erbfolge haben.

§- 7.

Wäre jedoch bei Erlöschung meines Mannsstammes vbgcdachter Maaßen kein demletzten Besitzer naher verwandter weiblicher Nachkomme meiner Familie vorhanden, und eshätte der letzte Besitzer des Fidcicommisscs vorerwähnter Maaßen nicht anders disponirt,so folgen der gegenwärtigen Töchter meiner Familie gcbohrnen von Schwichcldt rechtmäßigeeheliche Nachkommen, nach den Stammen, und werden sovicle Theile gemacht, als abge-fundene Töchter, gebohrne von Schwichcldt, vorhanden gewesen, da denn in jedem dieserAcste die verschiedenen Personen, nach der Nähe der Grade und Verordnung der gemeinenRechte unter sich weiter theilen.

§- 8.

Sollte mein MannSstamm bereits in der Person meines Sohnes, oder meiner Groß-söhne, oder deren Söhne erlöschen, so soll in diesem Falle die oben im tz. 5 und 6 erwähntefreye Disposition über dies Fideicommiß von Seiten des letzten Besitzers nicht statt finden,sondern die Succession in den fraglichen Gütern an Seiten der Töchter meiner Familie,

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