54
Mcklenburgische Linie.
Fürsten verbürgen mußten, wie am I. Julii 1319 sich 19 Ritter,unter denen auch Hermann von Oertzcn, für eine Schuld von4999 Mark gegen die Stadt Rostock zum Einlagcr verpflich-teten sXI.VIIIj.
Das Vertrauen seines Fürsten berief unsern Hermann vonOertzcn auch nach Umständen zu andern wichtigen Aemtern. Umdas Jahr 1399 war er Marschall des Landes McklenburgsXXXVIIIj '); damals war die Würde eines Marschalls nochnicht erblich, sondern ward nur auf gewisse oder auf Lebens Zeitverliehen. Vor ihm bekleidete die Würde von 1394—1397der Ritter Johann von Schwansce ^), nach ihm 1319—1328der seit l 32 l im Pfandbcsitzc des Landes Grabvw befindlicheRitter Wipert von Lützow, dessen Nachkommen das Marschallamtbald erblich an sich brachten.
Für das Ansehen der Familie zeugt der Umstand, daß un-gefähr zu gleicher Zeit, 1393—1398, ein anderer Hermannvon Oertzen, von der stargardischcn Linie, Marschall desLandes Stargard war; denn jeder kommt in den Urkundenso innig vereint mit der Ritterschaft eines jeden Landes vor, daßsich nicht annehmen läßt, daß der in den beiden Ländern ge-nannte Marschall Hermann von Oertzcn dieselbe Person sein sollte.
In frühern, mehr friedlichen Zeiten, noch im I. 1319, warHermann von Oertzcn Vogt des Fürsten Heinrich von Mcklen-burg und leitete die Verhandlungen des Hofgcrichts sXXXIXj;man kann daher mit Sicherheit annehmen, daß er nicht Stadt-vogt der Residenz Wismar war, sondern bestellter fürstlicherObervogt, d. h. nach unsern Begriffen in der That Präsidentdes Hofgerichts oder, da der Fürst selbst präsidirte, der Formnach Vice-Präsident.
Ein vollgültiger Beweis für das Vertrauen, welches sichHermann von Oertzcn durch die Entwickelung einer großenKraft und Tüchtigkeit im Lande erwarb, ist der Umstand, daß daSangesehene Kloster Dobcran ihn zu seinem Vogt oder Schirm-Herrn erkor. In einer Urkunde vom >8. Jan. 1319 s4,IVj,
Vgl. Lisch Maltza». Nrk. I, Nr. NXIII; svgl. Rudlrff Mcki. Gesch. II, S. ÜK8>.2> Vgl. daselbst I, Nr. l-IX.