Druckschrift 
1 (1831)
Entstehung
Seite
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Anverwandten werden in ihre Ehren und Güter wiedereingesetzt. Der Schultheiß der Stadt sitzt der Versammlungder Schöffen vor, welche im Namen des Erzbischofs Rechtsprechen. Bei diesen allein können alle Klagen angebrachtwerden. Vierzehn Männer aus der Reihe der Bürger, undzwar neun aus den acht Gilden, die übrigen aus der Ge-sammtmasse gewählt, werden zu Räthen des Erzbischofs,und bei Erledigung des Stuhles von dem Kapitel alljähr-lich gewählt; dieser Ausschuß oder dieses Kollegium vonBürgermeistern beräth, in Verbindung mit den Schöffen,alle Angelegenheiten, die auf das allgemeine Beste sich be-ziehen, und führen genaue Aufsicht über die Art und Weiseder Verwendung des Stadtgutes. Doch haben jene Kon-suln in Gerichte und Rechtspflege ans keinerlei Weise sicheinzumischen. Bei ihrer Wahl ist auch Sorge zu tragen,daß niemals zweiBrüdcr, oder Vater und Sohn zu gleicherZeit an jenes Amt gelangen. Die Konsuln schwören beidem Antritt des Amtes dem Erzbischof Treue und Auf-rechthaltnng seiner Rechte. Diejenigen, welche seither ohnehöhere Ermächtigung sich selber zu Konsuln aufgeworfen,begeben sich ihrer Stelle und warten die Entscheidung desErzbischofs ab, ob er sie bestätigen oder ausschließen wird.Die Familie des Schultheißen Bonifazius wird bis in dendritten Grad der Wahlfähigkcit zum Bürgcrmcisteramteverlustig erklärt. Steuern und Ohmgclder werden von je-dermann, mit alleiniger Ausnahme der Priester, Möncheund Edlen, wie weiland unter den Churfürsten Heinrichund Bocmund, entrichtet. Im Übrigen soll vollkommeneAmnestie für sämmtliche Theilnchmer am letzten Aufstandeintreten, mit Ausnahme derjenigen Individuen, über dieder Erzbischof an die Schöffen näher berichten wird.

So lange Diethcr von Nassau zu Trier regierte, warddieser Vertrag ziemlich treu gehalten; aber die Nachfolger