ans, was die Schweizer zumal, noch vor seiner Kaisernwabl, von ihm genugsam erfahren haben.
Adolf bestätigte, sowohl zu Zürich als zn Bern, Frei-heiten, die den Bürgern von hohem Werthe schienen; soz. B. das Recht : in Zeiten der Erledigung des Thronesdas Blutgericht aus eigener Machtvollkommenheit haltenzu dürfen; oder: daß man bei einer Anklage ob Blut-schuld, und noch mehr bei Anlässen geringern Gehaltesvor keiner andern BeHorde zur Verantwortung sich znstellen habe, als vor dem Schultheißen der betreffendenStadt; es sey denn, daß der König oder der von ihmbestallte Hofrichtcr eigens sie vor sich berufen.
In gleich liberalem Geiste war die Charte abgefaßt,welche Adolfs Landvogt in Elsaß und Burgund, der Herrvon Mcyenberg, der Stadt Laupen gab. Richt mindernWerth legten die Mühlhanscr auf die Befreiung von allenZöllen in den Städten des teutschen Reichs, so wie aufdie Befugniß, nur einem Schultheißen, der aus ihrerMitte gewählt worden, zu gehorchen, und niemanden inihren Ringmauern als Bürger zn dulden, der nicht einHaus von wenigstens fünf Pfunden im Werth, innerhalbderselben, besitze.
Die Schweizer gingen auch ganz in des Königs Ansichtund Politik ein, sowohl wo es die Feststellung des Frie-dens, als die Vertheidigung wider Albrechts Eingriffe,Selbstsucht und Opposition betraf.
«Mit Ochsenstein — so erzählt Johannes Müller — desHerzogs Vetter, und im vorder» Erbland Pfleger, mach-ten die Züricher einen Vertrag, wie aller Span rechts-förmig zu schlichten sey. Sie versprachen dem GotteöhauseWettingcn, den für keinen Züricher zu halten, von demes beschädiget würde; der Abt wählte über vorkommendenSpan fünf Ritter und Bürger aus ihrem eigenen Rath.