— 29 —
a» der untern Lahne, besaß das Haus Nassau die Schirm-vogtei und wurde damit noch bis in die letzten Zeiten vonWorms belehnt; gewiß ein überzeugender Grund für dieAbkunft von dem Geschlechte, welches ursprünglich Herrdieser Gegend war.
Bon nicht minderer Wichtigkeit, als jene allgemeinenBeweise, stellen sich für eben diesclbenoch die besondern dar,welche die Kirche zu Limburg bietet. Ihr Stifter, aussalischem Geschlechte, ist bekannt; daß nach des Kurzboldskinderlosem Hinscheid seine Besitzungen und Rechte aufEberhard, den Bruder, fielen, ist schon oben gesagt worden.Unter diesen Rechten befand sich auch die limburg'scheSchirmvogtei, schon der Natur des Stiftungsbriefes zu-folge , und es kann nicht bezweifelt werden, daß nichtdiejenigen, welche in späterer Zeit solches Schirmrcchtausgeübt, Nachkommen Eberhards gewesen sind. Da mmaber die Lehnbriefe des wormser Hochstiftes, wie obbemerkt,dasselbe von jeher dem nassau'schcn Hause zuschrieben, somuß der richtige Schluß daraus gezogen werden, daßletzteres seine Abkunft von Eberhard, dem Stifter, her-zuleiten habe. Der Schluß gewinnt an Starke, wennman nochmals in Erwägung zieht, daß Limburg, dieStadt, selbst, eine alte salische Besitzung, fortwährendbeim Hanse Arnsicin blieb, und von diesem an das der Her-ren von Limburg, aus einem isenburg'schcn Zweige, fiel; fer-ner, daß jenes erstere die Kastenvogtei über alle einzelnenvom limburg'schen Stifter und der Familie desselben herrüh-rende Güter besaß, und dieselben auf das Haus Limburg,gemäß der tricrer Lehnurkunde, brachte.
Dieser Umstand also, daß Beide, Nassau und Ärmstem,die dem salischen Geschlecht einst zugestandenen HaUpt-und Einzelvogteien über Stift Limburg und dessen Gütervon zwei verschiedenen Erzstiftern empfangen und dieselben