Druckschrift 
1 (1831)
Entstehung
Seite
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Wenn mm daraus, auch mit Umgehung aller anderwei-tigen Beweise für die unmittelbare Abstammung von je-nem salischcu Gebhard, schon ein hinreichender Grund fürdieselbe vorhanden, ist, so muß dieselbe Wahrscheinlichkeitauch zu Gunsten der fernern Nachkommen und der Ablei-tung des nassau'schcn Hanfes gelten, indem dieses ja,wie mau bewiesen hat, die ncmlichen Länder, wie Gebhardund Udo, und nach ihnen Konrad und Eberhard Ge-brüder, ja da es sogar die ncmlichen Ortschaften undGüter von jeher innc gehabt, aus deren Nutzungen jeneVäter des salischen Geschlechtes (Gebhard und Udo) meh-reres für den Unterhalt der von dem erster« herführendengeistlichen Stiftungen zu Kettenbach und Gemünden,(in Folge vorhandener Urkunden) bestrittcn haben. Selbstdie Grafschaft des Maicnfcldes, welche G. Eberhard zu-gestanden, hinterläßt beim Hause Nassau Spuren dieseralten Besttzung seines Stammvaters, indem sowohl ihmals dem Hause Arnstcin die Schirmvogtei über die anjenen Gau gränzende Stadt Koblenz noch in spätererZeit und die in demselben Gau gelegene Herrschast Mat-trich als Eigenthum angehörte. Ein anderer urkundlicherBeweis ist darüber hergestellt, daß im Jahr ?66, KaiserOtto ll, zwei salischen Herren, welche durchaus für SöhneHerzog Eberhards angenommen werden müssen, die StadtWesel nebst andern Gütern nahm und dem Erzstifte Mag-deburg zutheilte Da jedoch die hohe Gerichtsbarkeit auferworbenen Gütern zu jenen Zeiten noch nicht mit aufdie Geistlichkeit überging, so findet man sie, was Weselbetraf, noch lange dem Arnstcin'schen Hause bewahrt. Dar-aus, so wie aus den vielen Besitzungen, welche dasselbein Mitte der salischen Länder auf dem linken Nhcmuferinne hatte, darf man wohl unfehlbar den Schluß ziehen,daß dieses Haus mit zum salischen gerechnet werden muß,