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hatte und im zweiten wahrscheinlich auch aus einer neuenGeldnoth gerettet worden war. Seinem Sohn Heinrich ll,mag aber mir diesem Lchcusvcrband nicht gedient gewesen seyn,und cö findet sich keine Spur, daß er sein Erbtheil von Trierzu Lehen genommen habe. Seine Sohne Johann und Heinrichfolgten hierin anfangs seinen Grundsätzen, gaben aber dochzuletzt im Wege des Vergleichs"), vielleicht gegen einige vomErzstift ihnen zugestandenen Vortheile, nach, und ließen sichvon Neuem mit Beilstein, Mengerskirchen und Liebenscheid be-lehnen. Obgleich Nassau-Beilstein den Vertrag nicht förmlichbesiegelte und somit die Rechtskraft desselben später zweifel-haft scheinen mochte, so ward er doch durch vorgenommeneBelehnungsaktc noch um die Mitte des 15. Jahrhunderts fak-tisch, als bestehend anerkannt.
Ein zweiter Vergleich kam einige Zeit später mit denGrafen von Nassau-Dillcnburg, Adolf und dessen Brüdern zuStande, hinsichtlich der von der Haupttheilung im Jahr 1551noch herrührenden Forderung. Sie wurden mit 2000 Markabgefunden. Beide Ottvuische Linien sicherten bei diesem An-lasse einander auf's Neue gegenseitigen Beistand in allen vor-kommenden Fällen zu, in einer Weise, als ob gar keine Thei-lung zwischen ihnen je statt.gefunden. Keine sollte dieandere jemals „ durch argen Willen enterben, die Summeder 2000 Mark selbst als ein Familicnfidcikommis betrach-tet und zum Ankauf guter Renten verwendet werden." DaWilhelm blos seine Einwilligung zu diesem Vergleiche gabund weder hier noch anderwärts als Thcilnchmcr au der Re-gierung des Landes und Mitcrbe der väterlichen Vcrlassen-schaft aufgeführt wird, so schließt Arnold! daraus, nicht ohneGrund, daß er alle seine Rechte an Johann abgetreten unddieser bei der Theilung mit seinem Bruder Heinrich (1525)