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Herrschaft; Waldersdorf, von dem Churstist damit belehnt,in demjenigen des Schlosses. Die Streitfrage, ob die spätervorkommenden Molsbergc ursprünglich von niederm Adel oderblos Dienst- und Burgmänncr der älter» gewesen oder nicht,ist für uns gleichgültig.
Heinrich von Nassau , um sein Gebiet mehr abzurundenund störende Berührung mit fremden Dynasten, deren Be-sitzungen es Durchschnitten, zu entfernen, suchte um jeden PreisMolsberg sich zu bemächtigen. Durch einen Vertrag mitGyso^) erhielt er wirklich die Hälfte des Gerichts zu Heigerund die Pfalz belehnte ihn damit ohne große Widerrede. Auchdie Gancrben, Vasallen der Molsbergc, willigten in das neueNassan'sche Lehcnverhältniß. Heinrich brachte zwölf Jahrespäter ihren Theil an der Gerichtsbarkeit käuflich an sich, alspfälzische Lehen; für andere Rechte und Nutzungen und Ge-falle setzte er ihnen eine Jahrrcnte fest; die Gancrben selbstnahmen einen Theil ihres Eigenthums von Nassau zu Lehen.Auch der Molsbcrgischc Theil am Gerichte zu Cbersbach kamin der Folge an Heinrich. Nach hartem Strauße mit demEigensinn der Familie Bicken ward alles, was diese amSchlosse Heinchcn im Sicgcn'schcn noch besessen, endlich anjenen abgetreten und sie erschienen seitdem als Nassau'scheBurgmänncr. Gyso trat zuletzt auch alles übrige Anrechtauf Cbersbach gegen eine Geldsumme ab. Im Jahre 1536schloßen Heinrich und sämmtliche Zweige der Bicken einenHaupt- und Endvcrglcich, welcher die letzten Spuren des bis-herigen Zwistes tilgte und die Verhältnisse, wegen der Rechteund Besitzungen in Hcrbermark, Bicken und Hcrborn-Selbachregelte. Es geschah dies nicht ohne beträchtliche Opfer vonSeite des Grafen Er hatte von den Leibeigenen der