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zu offenbarem Kampfe. Ruprecht und Anna stützten sich aufHessen; Johann auf die Stcrncr. Es ist mehr als wahr-scheinlich, daß dieser Nassau'sche Erbstreit zu dem Auge derSterncr in den Jahren 1Z71 und 1372 wider Hadamar Ver-anlassung gab. Schon hatten die Banden dieses furchtbarenRitter- und Räuber-Vereins in dunkler Nacht einst die Mauernerstiege», als die geschreckten Bürger herbeieilten, mitverzweiflungsvollem Muthe sie zurücktrieben und die Leiternwieder hinunter sprengten^).
Um Nassau besser vertheidigen zu können, hatte Ruprechtalle Burghauser um dasselbe und auch einen, den Nassauernund Steins gemeinsam zugehörigen, schönen Thurm abbrechenlassen. Des Steines selber, des Stammschlosses der Frei-herren dieses Namens, konnte er sich trotz mehrerer Versuchenicht bemächtigen. Auf diesem kleinen, aber verheerende» Fcld-zuge war Ellar leider in Flammen aufgegangen.
Ein Vergleich kam darauf, noch im Herbste des nämli-chen Jahres, zwischen Ruprecht und Johann zu Stande, wel-cher die Theilung der Verlassenschaft ihres Schwähcrs undVetters also regelte: Die Burgen, Lande und HerrschaftenJohanns werden zu gleichen Theilen getheilt, mit Ausnahmedes Schlosses Hadamar, welches der Gräfin Anna ausschließ-lich verbleibt. Ruprecht erhält drei Viertbeile der Estcrauund der Vogteien Gcrshauscn und Weidenhain, welche er be^rcits pfandweise besessen, Johann aber das übrige Viertel, mitder Befugniß, noch ein anderes um 1000 Goldgulden einlösenzu können. Annen wird ihr Wittum gesichert; nach ihremAbssrbcn fällt es zu gleichen Hälften den beiden Grafen oderderen Erben zu. Nach beider Gatten kinderlosem Hinscheidtritt Johann als alleiniger Erbe des Ganzen ein. DerselbeG af verpflichtet sich auch, Ruprechten gegen alle mögliche
I Vergleiche die Biographischen Notizen über Ruprecht im I. Band.